Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2608240001 (PDF - 24 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Grundsätzliche Unterstützung der vorgeschlagenen OWiG-Reform; Ergänzung des § 30 Abs. 2a OWiG-E; Präzisierung des § 130 Abs. 1 OWiG-E.

Zur Wahrung der Kohärenz und Verhältnismäßigkeit schlägt der DAV vor: § 30 Abs. 2a OWiG-E sollte Richtlinien, Schulungen, Organisationsmaßnahmen, Kontrollen und interne Untersuchungen ausdrücklich als bußgeldmindernd nennen. § 130 Abs. 1 OWiG-E sollte dahin konkretisiert werden, dass die genannten Maßnahmen nur erforderlich sind, wenn sie aus ex-ante Sicht mit Blick auf Größe, Art und Organisation sowie Risikoexposition des Unternehmens geeignet und zumutbar sind. Betriebsinhaber haben bzgl. der Compliance-Organisation einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- und Ermessenspielraum. Dies sollte in § 130 Abs. 1 OWiG-E oder in einem Auslegungshinweis in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommen und würde i.Ü. den bürokratischen Aufwand, insbes. für KMU, reduzieren.

Bereitgestellt von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952) am 24.08.2026

Adressatenkreis:

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 266/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen Zuständiges Ministerium: BMJV [alle SG hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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