Regelungsvorhaben
Grundsätzliche Unterstützung der vorgeschlagenen OWiG-Reform; Ergänzung des § 30 Abs. 2a OWiG-E; Präzisierung des § 130 Abs. 1 OWiG-E.
Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
24.08.2026
Beschreibung:
Zur Wahrung der Kohärenz und Verhältnismäßigkeit schlägt der DAV vor: § 30 Abs. 2a OWiG-E sollte Richtlinien, Schulungen, Organisationsmaßnahmen, Kontrollen und interne Untersuchungen ausdrücklich als bußgeldmindernd nennen. § 130 Abs. 1 OWiG-E sollte dahin konkretisiert werden, dass die genannten Maßnahmen nur erforderlich sind, wenn sie aus ex-ante Sicht mit Blick auf Größe, Art und Organisation sowie Risikoexposition des Unternehmens geeignet und zumutbar sind. Betriebsinhaber haben bzgl. der Compliance-Organisation einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- und Ermessenspielraum. Dies sollte in § 130 Abs. 1 OWiG-E oder in einem Auslegungshinweis in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommen und würde i.Ü. den bürokratischen Aufwand, insbes. für KMU, reduzieren.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 266/26 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen Zuständiges Ministerium: BMJV [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
- Strafrecht [alle RV hierzu]
-
SG2608240001 (PDF - 24 Seiten)
Adressatenkreis:
-
Versendet am 03.07.2026 an:
-
Bundestag
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
-
Gremien [alle SG dorthin]
-
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
-
-
-