Stellungnahme/Gutachten

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Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2409300016 (PDF - 5 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Änderungsvorschlag TKÜ Wohnungseinbruchdiebstahl

Der DAV widerspricht der vorgesehenen Regelung, da auch die Verlängerung der Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) darstellt und verweist insoweit auch auf die DAV-Stellungnahmen (DAV-Stellungnahme Nr. 35/2019 und DAV-Stellungnahme Nr. 12/2024). Der DAV bezweifelt, dass auch bei einzeln oder allenfalls zu zweit agierenden Tätern die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese regelmäßig durch die Benutzung von Telekommunikationsmitteln Ermittlungsansätze liefern. Für Fälle bandenmäßig begangener Wohnungseinbrüche sieht die StPO bereits die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung vor.

Bereitgestellt von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952) am 30.09.2024

Adressatenkreis:

Betroffene Interessenbereiche (1)

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