Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (3)
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- Angegeben von: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. am 26.06.2024
- Beschreibung: Der Entwurf für eine PBRüV schafft zunächst für die Energieversorgungsunternehmen eine einfache Möglichkeit, Rückforderungsansprüche gegen Letztverbraucher auf die Prüfbehörde zu übertragen. Die Zielstellung der Regelung ist zu begrüßen. Die Bundesregierung hatte der Energiewirtschaft von Beginn an in Aussicht gestellt, dass die Lieferanten die Risiken aus der Uneintreib-barkeit von Rückforderungen nicht tragen müssen. Die Lieferanten haben mit der Administration der Preisbremsen nach dem EWPBG und StromPBG eine staatliche Aufgabe wahrgenommen, aus der ihnen keine Nachteile erwachsen dürfen.
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...der Preisbremsen nach dem EWPBG und StromPBG eine staatliche..., ...StromPBG und § 20 Abs. 1a S. 1 EWPBG, d.h. für die Fälle, in..., ...StromPBG und § 20 Abs. 3 EWPBG (Rückforderung wegen fehlender..., ...hat nach dem Wortlaut des EWPBG auch in diesem Fall einen..., ...auf Entlastung nach dem EWPBG. Ausschlussfristen für..., ... zur Endabrechnung nach EWPBG bzw. StromPBG. Weiterhin..., ...StromPBG fehlt eine dem § 34 EWPBG vergleichbare Vorschrift...
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- Angegeben von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 27.06.2024
- Beschreibung: In der PBRüV muss sichergestellt werden, dass Energieversorger alle spezifischen Rückforderungsansprüche wegen der Preisbremsen auf den Bund übertragen können. Die derzeitige Verordnung erfasst nur einen Teil der möglichen Gestaltung und bildet bei den Fristen auch nicht die zwischenzeitliche Möglichkeit einer Fristverlängerung ab.
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
Zusätzlich gefunden in:
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...der Preisbremsen nach dem EWPBG und StromPBG eine staatliche..., ...StromPBG und § 20 Abs. 1a S. 1 EWPBG, d.h. für die Fälle, in..., ...StromPBG und § 20 Abs. 3 EWPBG (Rückforderung wegen fehlender..., ...hat nach dem Wortlaut des EWPBG auch in diesem Fall einen..., ...Anspruchauf Entlastung nach dem EWPBG. Ausschlussfristen für..., ... zur Endabrechnung nach EWPBG bzw. StromPBG. Weiterhin..., ...StromPBG fehlt eine dem § 34 EWPBG vergleichbare Vorschrift...
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- Angegeben von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 27.06.2024
- Beschreibung: In den Energiepreisbremsengesetzen müssen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um eine ungleiche Anwendung bei den Energiearten zu verhindern und um offensichtliche Fehler im Gesetz zu bereinigen. Derzeit beruht die Anwendung und Abwicklung noch auf ministeriellen Hinweisen, die sich häufig ändern und die außerhalb des Gesetzes wirtschaftlich wichtige Weichen stellen. Da die Endabrechnung erst 2025 abgewickelt wird, besteht an Klarstellungen auch noch Bedarf.
- Betroffene Bundesgesetze (2):