Regelungsvorhaben
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43 Regelungsvorhaben
zur Suche nach »"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze"« gefunden
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Gefundene Regelungsvorhaben (43)
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- Angegeben von: Swiss Life Lebensversicherung SE am 27.08.2025
- Beschreibung: Unterstützung der betrieblichen Altersvorsorge durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes; Forderung nach einer echten Öffnung des Opting-Out-Modells über tariflose Bereiche hinaus, Forderung nach mind. 15 % Arbeitgeberzuschuss statt mind. 20 %. Forderung nach einer Flexibilisierung der Garantieanforderungen bei der Beitragszusage mit Mindestleistung und eine zeitnahe Dynamisierung der Förderbeträge und Einkommensgrenzen bei der Geringverdienerförderung (§ 100 EStG). Forderung nach gesetzgeberischen Vorgaben und administrativen Anforderungen, die geringe Komplexität erzeugen und die praktische Umsetzung für Arbeitgeber, Tarifparteien und Berater erleichtern, um die bAV effektiv zu verbreiten und zu stärken.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
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- Angegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) am 19.08.2025
- Beschreibung: Der Gesetzgeber möchte Online-Wahlen im Rahmen der Sozialwahlen ermöglichen. Die DGUV begrüßt es, dass Online-Wahlen als Ergänzung zur Briefwahl nur ermöglicht werden sollen, wenn die Satzung des Versicherungsträgers diese Möglichkeit ergänzend vorsieht und damit die Selbstbestimmung der Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger gewahrt bleibt.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: AG und Versorgungseinrichtungen droht erheblicher Aufwand, v.a. wenn gleichzeitig der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht wird: Arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsprozesse wären anzupassen. Das Inkrafttreten der Änderung sollte frühestens 1 bis 2 Jahre nach Verkündung des Gesetzes erfolgen und die Neuregelung auch nur für Neuzusagen ab Verkündung des Gesetzes gelten. Im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung soll zum Ausdruck kommen, dass weiterhin Bedingungen als Vss. für den Bezug einer bAV vereinbart werden können. Teilrenten aus der GRV sollten erst ab 75% eine bAV auslösen können. Für Gesamtversorgungszusagen bedarf es gesonderter Lösungen. Ein gesetzl. Anspruch auf eine Teilbetriebsrente darf nicht entstehen und Vereinbarungen müssen unberührt bleiben.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt Vorschlag zu Optionssystemen auf betrieblicher Ebene nach § 20 Abs. 3 BetrAVG-E. Da es aber nur wenige Branchen und Bereiche gibt, in denen Entgeltansprüche nicht tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wird die mögliche Wirkung des Optionsmodells auf sehr wenige Fälle begrenzt. Deswegen sollten – vorbehaltl. § 20 Abs. 1 BetrAVG – (rein) betriebliche Optionsmodelle auch für die Umwandlung tariflichen Entgelts zugelassen werden. § 20 Abs. 3 BetrAVG-E als Ausnahmevorschrift (lex specialis) zu § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG formuliert werden. Die aba empfiehlt die Rückkehr zum ursprünglichen RefE aus dem Jahre 2024. Sie sieht Klarstellungsbedarf beim Verhältnis zum Tarifvorbehalt (§ 4 TVG) und beurteilt 20%-igen AG-Zuschuss als zu hoch.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen die Neuregelung, da sie dem Sozialpartnermodell mehr Flexibilität verleiht. Daneben sollte aber die bisherige einseitige Möglichkeit der zustimmungsfreien Abfindung durch die Versorgungseinrichtung auch ohne Zustimmung (von Arbeitnehmer oder Tarifpartnern) weiterhin erhalten bleiben . Die Flexibilität der Abfindungsmöglichkeiten geht aber dadurch verloren, dass nach der vorgeschlagenen Neuregelung die Abfindungsgrenzen schon vorab von den Sozialpartnern festgelegt werden müssen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba bgrüßt die mit § 24 BetrAVG-E aufgezeigten Wege für eine Teilnahme auch nichttarifgebundener Dritter an Sozialpartnermodellen, sieht aber noch Regelungsbedarf an verschiedenen Stellen: § 24 BetrAVG schließt außertarifliche Mitarbeiter (AT) und leitende Angestellte (LA) vom Zugang zu einem Sozialpartnermodell praktisch aus. Es muss geklärt werden, wie mit der Konkurrenz von SPMen umzugehen ist, wenn mehrere SPM einschlägig sind. Anstelle einer Sonderregelung für Mitarbeiter einer Gewerkschaft könnte Nr. 2 dahingehend geändert werden, dass die einschlägigen Tarifvertragsparteien der Teilnahme an einem SPM an-derer Tarifvertragsparteien zustimmen. Der Begriff „Dritte“ im vierten Absatz ist unklar. Klarstellung, dass die Nichttarifgebundenen belastet werden sollen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die Regelung in § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b EStG-E wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings knüpft die Steuerfreistellung in § 3 Nr. 55c EStG an den § 3 Abs. 2a BetrAVG an. Rein formal greift diese dann nicht für Personenkreise, die nicht unter das BetrAVG fallen. Hier sollte baldmöglichst im BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung klargestellt werden, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c EStG auch für Personenkreise, für die das BetrAVG nicht gilt, greift. Die mitunter aufwändige Prüfung, ob jemand in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt oder nicht, würde damit obsolet.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt und unterstützt die vorgesehenen Regelungen zur vorübergehenden Unterdeckung von Pensionskassen, bittet aber um Änderungen zu zwei Punkten: Die Begründung des § 234j Abs. 5 -VAG-E geht von einem Fall der außerplanmäßigen Abschreibung der Kapitalanlage aus. Aber auch außerplanmäßige Entwicklungen der Verpflichtungen können zu einer Unterdeckung führen. Sowohl Gesetzestext als auch die Begründung sollten allgemein von einer Unterdeckung sprechen, gleich wie diese entstanden ist. Die Abschreibung auf Kapitalanlagen (der wohl relevanteste Fall) kann hier als Beispiel genannt werden. Analog § 239 Abs. 3 VAG ist in § 234j Abs. 4 und Abs. 5 VAG-E aufzunehmen, dass die Genehmigung durch die BaFin zu erteilen ist, sofern die Bedingungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Bei der Übertragung von Versorgungsanrechten auf einen Pensionsfonds (PF) gem. § 3 Nr. 66 EStG besteht für PF das praktische Bedürfnis, auch Ratenzahlungen erbringen zu können. Dies ist bislang aufsichtsrechtlich nur über eine BaFin-Verlautbarung in einer FAQ-Liste vom 09.08.2021 flankiert. Eine explizite Verankerung in § 236 Abs. 1 VAG-E erscheint daher sinnvoll. Bei der Formulierung in der Begründung (so dass der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten das Recht einräumen kann, die Leistung als lebenslange Zahlung oder als Kapitalzahlung in Raten in Anspruch zu nehmen) bitten wir darum,, um ein Exklusivitätsverhältnis zu vermeiden, lebenslange Zahlung und Kapitalzahlung in Raten nicht mit einem oder zu verbinden, sondern mit einem und oder zumindest mit einem und/oder.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Wir begrüßen die Ergänzung in Abs. 2 „(Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“), die es VVaG künftig ermöglicht, „einen Teil der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder zu verwenden, wenn die zu verteilenden Mittel mit großer Sicherheit nicht mehr zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten oder zur Sicherstellung der langfristigen Risikotragfähigkeit benötigt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Wir empfehlen (wie auch der Normenkontrollrat) in bAV-bezogenen Vorschriften, z.B. im Steuerrecht, eine Ersetzung von Schriftform- durch Textformerfordernisse sowie eine erleichterte Einholung von Daten auf digitalem Weg. Gesetzlich sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen des NachwG nicht für Entgeltumwandlung gelten. Die geplanten Erleichterungen durch digitale Prozesse für den PSVaG sollten für die bAV aufgenommen werden. Der Aufwand z.B. für die Einholung von Informationen, die an zentraler Stelle bereits vorliegen, führt zu Unverständnis bei Betroffenen und zu hohen Kosten auf Seiten der Einrichtungen. Entbürokratisierung entlastet AG und Versorgungseinrichtungen und senkt die Kosten im Interesse der Begünstigten, außerdem Kosten in Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Bestandsübertragungen zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung müssen einfacher und damit praxisgerechter ausgestaltet werden. Bestehende Rechtsunsicherheiten müssen beseitigt werden. Außerdem könnte für den Fall der Auslagerung bestehender Zusagen auf einen Pensionsfonds eine Dotierungsmöglichkeit sinnvoll sein, die sich an der Höhe der auszulagernden Versorgungszusagen orientiert. Ferner sollte das Teilwertverfahren in ähnlicher Weise abgewandelt werden, wie dies inzwischen auch gesetzlich in § 5 Abs. 7 S. 4 EStG für den Fall der entgeltlichen Übernahme bestehender Versorgungszusagen geregelt ist.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Pensionskassen und Unterstützungskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit. Erforderlich ist u. a., dass die gewährten Leistungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die letzte Anpassung der Höchstgrenzen fand vor nunmehr über 25 Jahren statt. Wir empfehlen eine deutliche Anhebung der Höchstgrenzen aus § 2 KStDV, da ansonsten die durch steuerbefreite Pensionskassen und Unterstützungskassen gewährten Versorgungen deutlich hinter dem Kaufkraftverlust der letzten Jahrzehnte zurückbleiben. In diesem Sinne zielführend wäre weiterhin eine im Zeitverlauf automatisch erfolgende Anpassung der Höchstgrenzen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Für Pensionskassen ist der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen satzungsgemäß und gem. Bestimmungen des VAG grundsätzlich erlaubt. Nach einem jüngeren BFH-Urteil stellt die Erbringung von Leistungen als Rückdeckungsversicherung aber die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Frage, obwohl eine Rückdeckungsversicherung die Finanzierung einer bAV über steuerlich anerkannte Durchführungswege (Direktzusage, Unterstützungskasse) bezweckt. Eine Gesetzesänderung sollte klarstellen, dass eine aufsichtsrechtlich zulässige Rückdeckungsversicherung nicht zu Steuerpflicht führt, wenn die vorhandenen Rückdeckungsversicherungen an die Versicherten verpfändet werden und sichergestellt ist, dass durch die Rückdeckungsversicherungen nur zugesagte Versorgungsleistungen finanziert werden können.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die steuerfreie Entgeltumwandlung mindert die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. In der Praxis wird die Entgeltumwandlung daher häufig beendet, um finanzielle Nachteile während der Elternzeit zu vermeiden. Um die dadurch entstehende negative Auswirkung auf die Betriebsrentenhöhe zu vermeiden, schlagen wir vor, dass die Berechnung des Elterngeldes künftig so erfolgt, als wäre keine Entgeltumwandlung vereinbart worden. In vergleichbarer Weise wird z.B. bereits beim Insolvenzgeld vorgegangen: Bei Entgeltumwandung zugunsten versicherungsförmiger Durchführungswege erfolgt die Berechnung des Insolvenzgeldes so, als wäre keine Entgeltumwandlung vereinbart worden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (4):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Altersversorgung ist mehr als das bloße Einsammeln und Anlegen von Geld. Effizienteste Altersversorgung geht erwiesenermaßen über die bAV, die Kapitaldeckung mit kollektivem Bezug und in der Regel lebenslangen Rentenzahlungen verbindet. Private Altersvorsorge verlangt regelmäßig viele eigene Entscheidungen, um den richtigen Anbieter und das passende Produkt auszuwählen. Dies setzt die Bereitschaft und Zeit, sich intensiv mit dem Thema Altersvorsorge zu befassen, sowie eine gewisse finanzielle Bildung voraus, weshalb bei staatlicher Förderung nicht auf die lebenslange Rentenzahlung verzichtet werden sollte, um Fehlallokationen zu vermeiden. Individuelle Vermögensbildung darf nicht besser gefördert werden als sozialpolitisch hochwertige und kostengünstige betriebliche Altersversorgung.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Angesichts der anspruchsvollen rechtlichen und ökonomischen Voraussetzungen, die mit Kapitaldeckungselementen in der GRV verbunden sind, sollte der Weg zu mehr Kapitaldeckung besser über die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge gewählt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) am 11.08.2025
- Beschreibung: Der Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verfolgt das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu verbreiten und insbesondere für kleinere Unternehmen sowie Geringverdiener attraktiver zu gestalten. Er knüpft im Wesentlichen an dem bereits aus der letzten Legislaturperiode vorliegenden Referentenentwurf aus dem BMAS an, der nur leicht angepasst und aktualisiert wurde und ermöglicht es auf diese Weise, zügig notwendige Reformen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge voranzutreiben. Der BDV begrüß die grundsätzliche Stoßrichtung des Gesetzes, sieht jedoch in der konkreten Ausgestaltung einzelner Regelungen – insbesondere zum Opting-Out-Modell, zum Sozialpartnermodell und zur Geringverdienerförderung – Diskussionsbedarf.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. am 06.08.2025
- Beschreibung: Einige Regelungsbereiche erfordern aus Vermittlersicht Nachbesserungen – insbesondere im Hinblick auf Bürokratievermeidung, Rechtsklarheit und Förderoffenheit gegenüber allen Durchführungswegen und Zielgruppen. Der Erfolg der Reform wird wesentlich davon abhängen, ob sie auch in der Breite vermittelt und angenommen werden kann – dabei spielen unabhängige Vermittlerinnen und Vermittler eine zentrale Rolle.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) am 06.08.2025
- Beschreibung: Möglichkeiten zum Ausbau des Sozialpartnermodells und Lockerungen des Einschlägigkeitsgebotes bleiben hinter den Erwartungen und Notwendigkeiten betroffener Berufsgruppen in den Freien Berufen zurück. Erforderlichkeit der Ergänzung des Einschlägigkeitserfordernisses hinsichtlich der Bezugnahme anderer Branchen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) am 18.12.2024
- Beschreibung: Ziel ist die schnelle Umsetzung einer dauerhaften Rechtsgrundlage, um bei den Sozialwahlen 2029 die Online-Wahl anbieten zu können. Das Modellprojekt für Online-Sozialwahlen war auf die Durchführung der Sozialwahlen 2023 beschränkt.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Christ & Company GmbH & Co. KG am 17.11.2025
- Beschreibung: Ziel ist, digitale, kosteneffiziente und transparente Strukturen in der bAV zu fördern. Im Mittelpunkt stehen die Themen Kostentransparenz, Übertragbarkeit von Anwartschaften, Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht tarifgebundene Unternehmen sowie die Nutzung technologischer Lösungen zur Vereinfachung der Verwaltung.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
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Betroffene Bundesgesetze (13):
- BetrAVG [alle RV hierzu]
- VAG 2016 [alle RV hierzu]
- EStG [alle RV hierzu]
- PFAV [alle RV hierzu]
- VVG 2008 [alle RV hierzu]
- VVGEG [alle RV hierzu]
- SGB 4 [alle RV hierzu]
- SGB 12 [alle RV hierzu]
- SGB 10 [alle RV hierzu]
- SGB9uaÄndG [alle RV hierzu]
- SGB 6 [alle RV hierzu]
- SvEV [alle RV hierzu]
- SGB 5 [alle RV hierzu]
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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- Angegeben von: DYNO GmbH am 05.11.2025
- Beschreibung: DYNO begleitet die Reform der betrieblichen Altersvorsorge (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG II) mit dem Ziel, digitale, kosteneffiziente und transparente Strukturen in der bAV zu fördern. Im Mittelpunkt stehen die Themen Kostentransparenz, Übertragbarkeit von Anwartschaften, Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht tarifgebundene Unternehmen sowie die Nutzung technologischer Lösungen zur Vereinfachung der Verwaltung.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 29.09.2025
- Beschreibung: Im Referentenentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes fehlen wichtige Reformmaßnahmen wie die Begrenzung der Arbeitgeberhaftung bei Beitragszusagen mit Mindestleistung und bei beitragsorientierten Leistungszusagen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Swiss Life Deutschland Holding GmbH am 27.08.2025
- Beschreibung: Unterstützung der betrieblichen Altersvorsorge durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes; Forderung nach einer echten Öffnung des Opting-Out-Modells über tariflose Bereiche hinaus, Forderung nach mind. 15 % Arbeitgeberzuschuss statt mind. 20 %. Forderung nach einer Flexibilisierung der Garantieanforderungen bei der Beitragszusage mit Mindestleistung und eine zeitnahe Dynamisierung der Förderbeträge und Einkommensgrenzen bei der Geringverdienerförderung (§ 100 EStG). Forderung nach gesetzgeberischen Vorgaben und administrativen Anforderungen, die geringe Komplexität erzeugen und die praktische Umsetzung für Arbeitgeber, Tarifparteien und Berater erleichtern, um die bAV effektiv zu verbreiten und zu stärken.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMAS): Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Vorgang) [alle RV hierzu]