Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (23)
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Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2024
Aktiv vom 19.06.2024 bis 11.12.2024
- Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 19.06.2024
- Beschreibung: - Streichung der Regelung zu Anpassung von Bußgeldern nach der FATCA-USA-UmsV an Bußgelder nach dem FKAustG. - Forderung nach einer der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG entsprechenden Anpassung in § 8 StAbwG zur sachgerechten Präzisierung des Anwendungsbereiches hinsichtlich Inhaberschuldverschreibungen. - Eine klarstellende Erweiterung der Gesetzesbegründung (S. 224) zu § 6 Absatz 1 Satz 2 FKAustG durch Aufnahme der „Wirtschaftsidentifikationsnummer“ neben der Steueridentifikationsnummer.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
-
BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... an Bußgelder nach dem FKAustG (§ 379 Absatz 4 und Absatz..., ... Blick erhöhend an das FKAustG anzugleichende – Bußgelddrohung..., ...Bußgeldandrohung in § 28 FKAustG (Nr. 9) a) cc) Nr. 8)..., ...vergeben (vgl. § 8 Abs. 3 FKAustG). Der Finanzver-waltung..., ... Petitum: § 8 Abs. 3 FKAustG sollte um einen Satz ..., ...In § 6 Absatz 1 Satz 2 FKAustG sieht der Entwurf vor..., ... „§ 6 Absatz 1 Satz 2 FKAustG wird ergänzt, damit sowohl...
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- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 18.11.2024
- Beschreibung: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch - Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten, - Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), - Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten, - Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft, - das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie - Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.
-
Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...wurde“. Nach dem FKAustG können Selbstauskünfte..., ... Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht ..., ...dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt..., ...Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen. ..., ...Durch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten..., ...lagenkonto in § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert..., ...Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „..., ... Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...nanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E..., ... 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG. Der § 19 Nr. 9 FKAustG wird durch Artikel 3 ..., ..., die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 ..., ... Auch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht..., ...Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in ..., ... und 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG Nach § 2 und § 8 FKAustG-E..., ...§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion..., ...melden müssen. Zu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu ..., ... der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen...
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- Angegeben von: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. am 22.11.2024
- Beschreibung: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch - Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten, - Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), - Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten, - Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft, - das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie - Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...bestätigt wurde“. Nach dem FKAustG können Selbstauskünfte..., ... Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht ..., ...sind für den Zweck des FKAustG nicht zwingend erforderlich..., ...Petitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung..., ...dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt..., ...Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen. Zu § 8 Abs..., ...Durch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten..., ...Einlagenkonto in § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert...
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Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Aktiv vom 19.11.2024 bis 15.07.2025
- Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 19.11.2024
- Beschreibung: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten, Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten Informationsaustauschgesetz (FKAustG), Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten, Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft, das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US Dollar) überschreiten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...bestätigt wurde“. Nach dem FKAustG können Selbstauskünfte..., ... Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht ..., ...sind für den Zweck des FKAustG nicht zwingend erforderlich..., ...Petitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung..., ...dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt..., ...Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen. Zu § 8 Abs..., ...Durch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten..., ...Einlagenkonto in § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert...
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- Angegeben von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 20.11.2024
- Beschreibung: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der RL (DAC 8) aus, u.a. durch - Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten, - Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), - Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten, - Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft, - das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie - Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...bestätigt wurde“. Nach dem FKAustG können Selbstauskünfte..., ... Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht ..., ...sind für den Zweck des FKAustG nicht zwingend erforderlich..., ...dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt..., ...Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen. Zu § 8 Abs..., ...Durch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten..., ...Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „Die..., ... Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Fi-nanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E..., ... § 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG. Der § 19 Nr. 9 FKAustG..., ..., die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 ..., ... Auch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht..., ...Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in ..., ... 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG Nach § 2 und § 8 FKAustG-E..., ...§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion..., ...melden müssen. Zu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu ..., ...werden. Zu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung ..., ... der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen...
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- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 27.11.2024
- Beschreibung: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch - Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten, - Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), - Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten, - Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft, - das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie - Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
-
BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...bestätigt wurde“. Nach dem FKAustG können Selbstauskünfte..., ... Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht ..., ...sind für den Zweck des FKAustG nicht zwingend erforderlich..., ...dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt..., ...Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen. Zu § 8 Abs..., ...Durch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten..., ...Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „..., ... Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Finanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E..., ... 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG. Der § 19 Nr. 9 FKAustG..., ..., die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 ..., ... Auch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht..., ...Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in ..., ... und 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG Nach § 2 und § 8 FKAustG-E..., ...§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion..., ...melden müssen. Zu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu ..., ...werden. Zu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung ..., ... der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen...
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- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 18.11.2024
- Beschreibung: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch - Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten, - Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), - Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten, - Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft, - das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie - Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
-
BT-Drs. 21/1937
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...wurde“. Nach dem FKAustG können Selbstauskünfte..., ... Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht ..., ...dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt..., ...Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen. ..., ...Durch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten..., ...lagenkonto in § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert..., ...Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „Die..., ... Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Fi-nanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E..., ... § 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG. Der § 19 Nr. 9 FKAustG..., ..., die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 ..., ... Auch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht..., ...Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in ..., ... 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG Nach § 2 und § 8 FKAustG-E..., ...§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion..., ...melden müssen. Zu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu ..., ...werden. Zu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung ..., ... der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen...
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- Angegeben von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 15.07.2025
- Beschreibung: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch - Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten, - Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), - Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten, - Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft, - das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie - Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMF): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-UmsG)
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „Die..., ... Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Fi-nanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E..., ... § 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG. Der § 19 Nr. 9 FKAustG..., ...2226 in den § 19 Nr. 15 FKAustG umgegliedert, anschließend..., ..., die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen..., ...Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 ..., ... Auch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht..., ...Zwar enthält § 8 Abs. 5 FKAustG nun eine optionale Ausnahme..., ...Ausnahme in § 8 Abs. 5 FKAustG schafft u. E. keine hinreichende..., ...bestehenden Anforderungen im FKAustG kaum zu erfüllen sind..., ...Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in ..., ... 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG Nach § 2 und § 8 FKAustG-E..., ...§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion..., ...und 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG-E sehen vor, dass künftig..., ...melden müssen. Zu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu ..., ...ermöglichen. Zu § 19 Nr. 7 FKAustG – Redaktionelle Anmerkung..., ...werden. Zu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung ..., ... der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen...
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Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2024.
Aktiv vom 24.06.2024 bis 11.12.2024
- Angegeben von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 24.06.2024
- Beschreibung: Unterbreitung von Vorschlägen u.a. für einen dynamischen Verweis bei der Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag, zur Anpassung von Regeln bei Verstößen gegen FATCA-Meldepflichten, zur Anwendung der umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders und des Refinanzierungsregisterverwalters, zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, zur Änderung des FKAustG. Es wird zudem u.a. vorgeschlagen, das Einlagengeschäft der Kreditinstitute aus dem Anwendungsbereich von §§ 8,10 StAbwG auszunehmen, Vereinfachungen bei der Ausstellung von Ersatz-Steuerbescheingiungen für Kapitalerträge zu ermöglichen und die Umsetzungsfrist für Melde- und Bescheinigungspflichten nach AbzStEntModG um 1 Jahr zu verlängern.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
-
BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (6):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
-
Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... an Bußgelder nach dem FKAustG (§ 379 Absatz 4 und Absatz..., ... Blick erhöhend an das FKAustG anzugleichende – Bußgelddrohung..., ...Bußgeldandrohung in § 28 FKAustG (Nr. 9) a) cc) Nr. 8)..., ...vergeben (vgl. § 8 Abs. 3 FKAustG). Der Finanzver-waltung..., ... Petitum: § 8 Abs. 3 FKAustG sollte um einen Satz ..., ...In § 6 Absatz 1 Satz 2 FKAustG sieht der Entwurf vor..., ... „§ 6 Absatz 1 Satz 2 FKAustG wird ergänzt, damit sowohl...
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Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2024
Aktiv vom 25.06.2024 bis 09.12.2024
- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 25.06.2024
- Beschreibung: Unterbreitung von Vorschlägen u.a. für einen dynamischen Verweis bei der Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag, zur Anpassung von Regeln bei Verstößen gegen FATCA-Meldepflichten, zur Anwendung der umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders und des Refinanzierungsregisterverwalters, zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, zur Änderung des FKAustG. Es wird zudem u.a. vorgeschlagen, das Einlagengeschäft der Kreditinstitute aus dem Anwendungsbereich von §§ 8,10 StAbwG auszunehmen, Vereinfachungen bei der Ausstellung von Ersatz-Steuerbescheingiungen für Kapitalerträge zu ermöglichen und die Umsetzungsfrist für Melde- und Bescheinigungspflichten nach AbzStEntModG um 1 Jahr zu verlängern.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) -
BT-Drs. 20/12780
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)
-
BR-Drs. 369/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (7):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... an Bußgelder nach dem FKAustG (§ 379 Absatz 4 und..., ... Blick erhöhend an das FKAustG anzugleichende – Bußgelddrohung..., ...Bußgeldandrohung in § 28 FKAustG (Nr. 9) a) cc) Nr. ..., ...vergeben (vgl. § 8 Abs. 3 FKAustG). Der Finanzver- waltung..., ... Petitum: § 8 Abs. 3 FKAustG sollte um einen Satz ..., ...In § 6 Absatz 1 Satz 2 FKAustG sieht der Entwurf vor..., ...„§ 6 Absatz 1 Satz 2 FKAustG wird ergänzt, damit sowohl...