Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (1.485)
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Beibehaltung der Schriftform für die Kündigung von Bauverträgen
Aktiv vom 15.08.2024 bis 10.07.2025
- Angegeben von: VPB Verband Privater Bauherren e.V. am 15.08.2024
- Beschreibung: Beibehaltung der Schriftform für die Kündigung von Bauverträgen in § 650h BGB
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Bauverträgen gemäß § 650h BGB aus Sicht des VPB: Das..., ...Anfang 2019 überhaupt in das BGB aufgenommen worden. Die..., ...Arbeitsverhältnis (§ 623 BGB) oder den Wohnraummietvertrag (§ 568 BGB) eine sachlich gerechtfertigte..., ...freie Kündigung nach § 648 BGB wie auch – erst recht –..., ...außerordentliche nach § 648a BGB. Dabei kommt es vor allem..., ...Betrachtet man zunächst den § 648 BGB fällt auf, dass im Werkvertragsrecht..., ...freien Kündigung nach § 648 BGB entwickelt hat, nachzukommen, wird gemäß § 648 S. 3 BGB immer noch 5 % des Werklohns..., ...Planerverträge. Denn § 650q Abs. 1 BGB erklärt das Schriftformerfordernis..., ...zugegangen ist, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Das verschärft die Problematik..., ...Textformgebot nach § 126b BGB genügen, oft deutlich weniger...
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Beibehaltung der Schriftform für die Kündigung von Bauverträgen
Aktiv vom 15.08.2024 bis 10.07.2025
- Angegeben von: Holger Freitag am 15.08.2024
- Beschreibung: Beibehaltung der Schriftform für die Kündigung von Bauverträgen in § 650h BGB
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Bürokratieentlastungsgesetz
Aktiv vom 28.06.2024 bis 21.01.2025
- Angegeben von: SAP SE am 28.06.2024
- Beschreibung: Aufnahme und Ermöglichung der elektronischen Schriftform für Arbeitsverträge in § 126 BGB.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11306
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
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BT-Drs. 20/11306
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Stiftung Klimaneutralität gGmbH am 24.04.2026
- Beschreibung: Mietrechtliche Flankierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Erstens: Einführung eines Technologieausgleichsfaktors in den §§ 556 ff. BGB. Für Mieter in Wohnungen mit nach Inkrafttreten des GModG eingebauten fossilen Heizungen begrenzen sich die umlagefähigen Brennstoffbezugskosten auf die Höhe der Kosten, die bei Anwendung des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 3,0 anfielen; die Differenz trägt der Vermieter. Zweitens: Ausschluss fossiler Heizungsanlagen von der Modernisierungsumlage nach §§ 559 und 559e BGB beim Neueinbau. Drittens: Überführung der in § 71o GEG enthaltenen Halbierung der Modernisierungsumlage bei ineffizienten Wärmepumpen ins BGB mit Anhebung der Mindest-Jahresarbeitszahl auf 3,0.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB eingestuft werden und zur..., ...Modernisierungsumlage nach § 559 BGB berechtigen. Das erzeugt..., ...Ergänzung der §§ 556 ff. BGB im GMG-Artikelgesetz umsetzen..., ...Modernisierungsumlage der §§ 559 und 559e BGB ausgeschlossen. Der Einbau..., ...Modernisierung nach § 555b BGB, die Mieter nach § 555d BGB dulden müssen. Allerdings..., ...Modernisierung“ im Sinne des § 555b BGB darstellt, ist in Rechtsprechung..., ...Rechtsfolgenebene an (§§ 559, 559e BGB): Der Einbau einer fossilen..., ...Bewertung Umsetzbarkeit Hoch. BGB-Änderung im GMG-Artikelgesetz..., ...bereits angelegt (§ 559e BGB, Kappungsgrenze von 0,50..., ...Regelungen zum Mieterschutz ins BGB gehören Betriebskostenobergrenze..., ...sind daher grundsätzlich im BGB besser verortet. 2. Die..., ... die systematisch in das BGB gehören. 3. Die Dauerhaftigkeit..., ...novelliert. Eine Verankerung im BGB macht die Regelung weniger..., ...Rechtsfolgenebene (§§ 559, 559e BGB) Rechtsort BGB (§§ 556 ff.) BGB (§§ 559, 559e) Ziel Vermieter...
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- Angegeben von: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am 28.06.2024
- Beschreibung: Beibehaltung der §§ 305ff. BGB, insbesondere hinsichtlich der AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Bereich und bezüglich des Schutzes vor unangemessen benachteiligenden Bestimmungen in Verträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Verhinderung der Schaffung von Bereichsausnahmen hinsichtlich der Anwendung der §§ 305ff. BGB für Verträge in der Realwirtschaft.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/8649
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit - (Justizstandort-Stärkungsgesetz)
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BT-Drs. 20/8649
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) am 27.02.2026
- Beschreibung: Recht auf Reparatur gemäß § 479 a BGB muss auch privaten Leasing-Nehmern zustehen
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/5923
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
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BT-Drs. 21/5923
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Einzelnen: Gemäß § 479a BGB-E soll das Recht auf Reparatur..., ...folgende Änderung des § 479 BGB-E vor: „§ 479a Anwendungsbereich...
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- Angegeben von: Bundesverband Micro-Living BML e. V. am 29.06.2026
- Beschreibung: Ziel der Interessenvertretung im Rahmen des Referentenentwurfs zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 6. Februar 2026 ist die Anpassung der geplanten Regulierungen für das Segment Micro-Living. Konkret bezweckt wird eine gesetzliche Definition und Bereichsausnahme für voll ausgestattete Micro-Living-Apartments (bis 45 qm) und Studentenwohnheime in § 549 Abs. 3 BGB. Weiterhin zielt die Einflussnahme auf die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer in § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf bis zu 12 beziehungsweise 36 Monate. Zudem wird eine Modifikation der geplanten Deckelung von Indexmieten in § 557b Abs. 4 BGB sowie eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Möblierungszuschlag (Anschaffungswert statt Miete) in § 556d Abs. 1a BGB angestrebt.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4268
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des sozialen Mietrechts
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BT-Drs. 21/4268
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...gewährleisten. 1. Zu § 549 Absatz 3 BGB § 549 Absatz 3 BGB soll..., ...im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB auszeichnet, nicht länger..., ...allgemeinen Regelungen des BGB ausgerichtet wird. Dies..., ...Sinne des § 549 Absatz 3 BGB anerkannt wird, wenn die..., ... den Regelungsinhalt des BGB aufzunehmen, nicht nutzen..., ...Änderung § 549 Absatz 2 Nr. 1 BGB Die Regelungen in § 549 Absatz 2 Nr. 1 BGB sehen die Anwendung der..., ...gem. § 549 Absatz 2 Satz 1 BGB auch auf Mietraum, der ..., ...vor, § 549 Absatz 2 Satz 1 BGB wie folgt zu fassen: „Wohnraum..., ... Änderung von § 557b (4) BGB: Grundsätzlich ist es aus..., ...werden: § 557b n.F. Absatz 4 BGB wird um folgenden Satz ..., ...Änderung von § 556d (1a) BGB Die in § 556d (1a) BGB ..., ...Formulierung von § 556d Absatz (1a) BGB vor: „(1a) Bei Wohnraum...
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Einsichtnahme in die Patientenakte
Aktiv vom 19.07.2024 bis 04.02.2026
- Angegeben von: VID - Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands am 19.07.2024
- Beschreibung: Bedingt durch aktuelle EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 26.10.2023, Az C-307/22) ist eine Neuregelung des § 630g BGB zur Einsichtnahme in die Patientenakte geplant. Die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie soll sich danach künftig auch auf den Anspruch nach § 630g Abs. 1 BGB erstrecken. Damit sollen § 630g BGB und der datenschutzrechtliche Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO miteinander in Einklang gebracht werden. Der VID setzt sich in diesem Zusammenhang für eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung zum Umgang mit Patientenakten und Auskunftsersuchen nach § 630g BGB im Falle der (insolvenzbedingten) Schließung von Gesundheitseinrichtungen ein und zeigt mögliche Lösungsansätze auf.
- Zu Regelungsentwurf:
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Gesetzes zur Änderung des BGB – Einsichtnahme in die ..., ...einer Änderung des § 1922 BGB eine Neuregelung zur Einsichtnahme..., ...die Patientenakte (§ 630g BGB) vor. Hintergrund und..., ... . Der-zeit sieht § 630g BGB i.V.m. 811 BGB vor, dass..., ...Patientenakte tragen. § 630g BGB steht damit in einem Spannungsverhältnis..., ...Anspruch nach § 630g Absatz 1 BGB. Um den Anspruch auf Einsicht..., ...Patientenakte gemäß § 630g BGB und den datenschutzrechtlichen..., ... zu bringen, soll § 630g BGB entsprechend angepasst ..., ...werden.“ § 630g Abs. 1 BGB-E regelt den behandlungsvertraglichen..., ...bringen, verweist § 630g BGB auf Artikel 12 Absatz 3..., ...“ (§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB-E). B. Im Einzelnen ..., ...entgegenstehen (vgl. § 630g Abs. 1 BGB, § 630g Abs. 2 BGB-E). ..., ...Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in die Wege zu leiten,..., ...Akteneinsichtnahme gemäß § 630g BGB gesichert ist.“ Eine..., ...bzw. Ergänzung des § 630g BGB erfolgte bislang nicht...., ...Auskunftsersuchen nach § 630g BGB im Falle der Schließung...
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Bürokratieabbau: Verzicht auf die Schriftform für den Abschluss von Darlehensverträgen
Aktiv vom 19.06.2024 bis 28.05.2026
- Angegeben von: Verband der Privaten Bausparkassen e.V. am 19.06.2024
- Beschreibung: § 492 Abs 1 Satz 1 BGB setzt derzeit für den Abschluss von Darlehensverträgen zwingend die Schriftform voraus. Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift. Der Verband setzt sich dafür ein, dass künftig auf diese Notwendigkeit der Schriftform verzichtet wird.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/11306
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
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BT-Drs. 20/11306
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Stadtwerke Leipzig GmbH am 04.07.2025
- Beschreibung: Umsetzung der Ergebnisse des Fernwärmegipfels durch Anpassung von WLV/BGB, AVBFW-V, BEW, WPG etc. Keine zusätzliche Regulierung der Fernwärme über den aktuellen regulatorischen Rahmen hinaus (GWB). Erleichterter Zugang von Bestandsgebäudestrukturen zu Fernwärmenetzen mit sukzessive CO2-armer Fernwärme durch Änderung § 556c BGB.
- Betroffene Bundesgesetze (4):