Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (180)
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- Angegeben von: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. am 28.07.2025
- Beschreibung: Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...können, §§ 754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler..., ...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ... können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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- Angegeben von: Die Deutsche Kreditwirtschaft am 25.07.2025
- Beschreibung: Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler..., ...dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller..., ...Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide..., ...werden können, §§ 754a, 829a ZPO-E. • Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für..., ... Nach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher..., ...bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (..., ...Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler...
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- Angegeben von: Legal Tech Verband Deutschland e.V. am 15.06.2026
- Beschreibung: Einflussnahme auf die Modernisierung der Zivilprozessordnung und die Digitalisierung der Justiz. Ziel: bundesweit verpflichtende Vereinheitlichung der e-Akte, standardisierte digitale Verfahren für Massenverfahren mit Vorlageverfahren zum BGH, ein zentrales Justizportal mit digitaler Kommunikationsplattform, systematische Veröffentlichung von Zivilurteilen in maschinenlesbaren Open-Access-Datenbanken, Zentralisierung der Justiz-IT auf Bundesebene sowie Umsetzung der Empfehlungen der Reformkommission ‚Zivilprozess der Zukunft'
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Rechtsinformationen zu ermöglichen. ® ZPO-Reformkommission zur Modernisierung..., ...Die Zivilprozessordnung (ZPO) bildet das Fundament für..., ...notwendig in der überarbeiteten ZPO. Diese Plattform sollte..., ...ge- nutzt werden. In der ZPO sollte eine Vereinfachung...
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- Angegeben von: Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB) am 14.07.2025
- Beschreibung: Durch eine Anhebung des Zuständigkeitsstreitswerts die Amtsgerichte in der Fläche nachhaltig und zukunftsfest stärken. Weiterhin streitwertunabhängige Zuweisungen weiterer Sachgebiete an die Amts- und Landgerichte. Darüberhinaus Anhebung der Rechtsmittelwertgrenzen sowie der Wertgrenze für Verfahren nach § 495a ZPO.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1849
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
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BT-Drs. 21/1849
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: VDMA e.V. am 20.03.2025
- Beschreibung: Bis Ende 2026 muss die neue europäische Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853) in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu wird voraussichtlich das deutsche ProdHaftG, ggf. auch die ZPO, geändert. Ziel sollte es sein, eine für Hersteller nachvollziehbare Umsetzung zu schaffen und v.a. eine "überschießende Umsetzung" zu verhindern.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Deutscher Sozialgerichtstag e.V. am 04.02.2025
- Beschreibung: Die Bundesregierung bestimmt nach § 298a Absatz 4 ZPO und den entsprechenden Verordnungsermächtigungen in den Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer einheitlichen Rechtsverordnung die Standards, die in zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder gelten
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 81/25
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV)
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BR-Drs. 81/25
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...werden in den §§ 371a, 371b ZPO eingesetzt, um elektronische..., ...Augenscheinsobjekt i.S.d. § 371 ZPO, erst recht bei Verwendung..., ...Müller in jurisPK-ERV, § 371 ZPO Rn. 60; Trossen, jM 2024...
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- Angegeben von: Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. am 14.06.2024
- Beschreibung: Mit dem Justizstandortstärkungsgesetz soll der deutsche Justizstandort u.a. durch die Einrichtung von Commercial Courts und die Einführung der englischen Sprache als Gerichtssprache gestärkt werden. Hierfür sollen insbesondere das GVG und die ZPO entsprechend geändert werden. Der Gesamtverband textil+mode spricht sich jedoch dagegen aus, dass im Zuge dieser Reform auch das materielle Recht (konkret: Änderung des AGB-Rechts im unternehmerischen Rechtsverkehr) geändert wird.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/8649
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit - (Justizstandort-Stärkungsgesetz)
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BT-Drs. 20/8649
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) am 20.11.2024
- Beschreibung: Der Entwurf verfolgt das Ziel einer Effizienzsteigerung und Ressourceneinsparung bei der Mobiliarzwangsvollstreckung. Zukünftig sollen die Gerichtsvollzieherinnen und die Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung in körperliche Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen, die die Masse der Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsgerichte ausmachen, übernehmen. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die ihnen von der Zivilprozessordnung (ZPO) zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück und das Verfahren wird in der Hand der Gerichtsvollzieherin und des Gerichtsvollziehers als zentrales Vollstreckungsorgan gebündelt.
- Zu Regelungsentwurf:
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...Geldforderungen, die bisher nach § 828 ZPO bei den Vollstreckungsgerichten..., ...Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO-E neu aufgenommene Befugnis..., ...Vollstreckungsauftrag nach § 753 ZPO kombiniert nunmehr nicht..., ...Forderungen bislang durch § 828 ZPO den Vollstreckungsgerichten..., ...Gerichtsvollzieher. § 828 ZPO-E soll zukünftig Regelungen..., ...beinhalten. In § 829 Abs. 1 ZPO-E (Arrestatorium, Inhibitorium..., ...Vollstreckungserinnerung in § 766 ZPO wird angepasst. Neu eingeführt..., ... § 766 Absatz 2 Nummer 2 ZPO-E, in der ausdrücklich ..., ...wird nun in § 766 Abs. 3 ZPO-E ausdrücklich normiert...
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Ablehnung einer Anhebung der Wertgrenze für Kostenbeschwerden auf 300 Euro
Aktiv vom 19.09.2025 bis 18.02.2026
- Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 19.09.2025
- Beschreibung: Ablehnung einer Anhebung der Wertgrenze für Kostenbeschwerden auf 300 Euro nach § 567 Abs. 2 ZPO; § 304 Abs. 3 StPO; §§ 66 Abs. 2 S. 1, 68 Abs. 1 S. 1, 69 S. 1 GKG; §§ 57 Abs. 2 S. 1, 59 Abs. 1 S. 1, 60 S. 1 FamGKG; §§ 81 Abs. 2 S. 1, 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG; §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 JVEG; § 33 Abs. 3 S. 1 RVG
- Betroffene Bundesgesetze (7):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 07.10.2024
- Beschreibung: Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 643/25
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung -
BT-Drs. 20/11310
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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BR-Drs. 643/25
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (4):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
...die Änderungen zum § 753a ZPO-E, wonach das Vorliegen..., ...kann. Sowohl der § 754a ZPO-E als auch der § 829a ZPO-E..., ...Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO respektive § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO der aktuellen Gesetzesfassung..., ...heute ermöglichen § 754a ZPO und § 829a ZPO unter Einhaltung..., ...Mangel derselben nun in der ZPO geregelt werden soll. ..., ...Änderungen und Ergänzungen der ZPO einen wichtigen Schritt..., ...heute ermöglichen § 754a ZPO und § 829a ZPO unter Einhaltung..., ...die Änderungen zum § 753a ZPO-E, wonach das Vorliegen..., ...kann. Sowohl der § 754a ZPO-E als auch der § 829a ZPO-E..., ...Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO respektive § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO der aktuellen Gesetzesfassung..., ...79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO Genannten. Aus unserer ..., ... Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO-E nicht genannte Nachweise..., ...Überweisungsbeschlusses nach § 829a ZPO anzuwenden. In § 829a ZPO-E..., ...Absatz 7 Nummer 2 lit. b ZPO-E Wir regen an, in § 130a..., ...Absatz 7 Nummer 2 lit. b ZPO-E. 7. Zu § 753 Absatz 8 ZPO-E Bestimmung von Rahmenbedingungen..., ...Zu § 755 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E Die (weiteren) unter..., ...Mangel derselben nun in der ZPO geregelt werden soll. ...