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83 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"UmwRG"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (83)

    • Angegeben von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 05.08.2026
    • Beschreibung: Absehen von der abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände in § 1 UmwRG und stattdessen Implementierung einer Generalklausel für für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 4 AK (unter Bezugnahme auf die SN 32/2024 und 45/2025).
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMUKN): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: Bayer CropScience Deutschland GmbH am 30.06.2025
    • Beschreibung: Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erlaubt Umweltverbänden..., ... Eine Anpassung des § 3 UmwRG könnte festlegen, dass...
    • Angegeben von: Bernd Westphal am 16.07.2025
    • Beschreibung: Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
    • Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
      • Bernd Westphal
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erlaubt es anerkannten..., ...die Bundesregierung das UmwRG an völkerrechtliche Vorgaben..., ...eine Weiterentwicklung des UmwRG dringend erforderlich:..., ... bestehende Regelung im UmwRG unverändert beibehalten..., ...Eine Weiterentwicklung des UmwRG muss sich an den Prinzipien..., ...daher eine Anpassung des UmwRG – wie bereits in anderen..., ...ermöglichen lässt. Für das UmwRG könnte eine entsprechende...
    • Angegeben von: EUTOP Europe GmbH (EUTOP) am 02.04.2025
    • Beschreibung: Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMUKN): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
    • Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (3):
    • Angegeben von: Prof. Dr. Wolfgang Herrmann am 16.10.2025
    • Beschreibung: Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/4146 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
    • Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
      • Prof. Dr. Wolfgang Herrmann
    • Angegeben von: Michael Odenwald am 16.10.2025
    • Beschreibung: Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/4146 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
    • Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
      • Michael Odenwald
    • Angegeben von: Clemens Neumann am 16.10.2025
    • Beschreibung: Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 21/4146 (Vorgang) [alle RV hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
    • Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
      • Clemens Neumann
    • Angegeben von: Bayer AG am 30.06.2025
    • Beschreibung: Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Volkmar Vogel am 03.04.2025
    • Beschreibung: Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.
    • Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
    • Unterauftragnehmer/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
      • Volkmar Vogel
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...zum Anwendungsbereich des UmwRG aus fachlicher Sicht Stellung..., ...des § 64 BNatSchG in das UmwRG erachten wir für sinnvoll..., ... Verfahren, auf die das UmwRG Anwendung findet, durch..., ...die in § 1 Abs. 1a Satz 1 UmwRG-E vorgesehene Generalklausel..., ... Anwendungsbereichs des UmwRG ist in den Fällen von ..., ...Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 UmwRG vielfach nur einer von..., ...den Anwendungsbereich des UmwRG eröffnen. Demgegenüber..., ... 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b UmwRG-E - Entscheidungen über..., ...Verweis in § 1 Abs. 1a Satz 2 UmwRG-E auf § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG-E der Anwendungsbereich..., ...§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG BVerwG, U.v. 23.6.2020..., ...§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG nur Überwachungs- oder..., ...der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet und ob daher ..., ...der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG bzw. des § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwRG-E nicht angemessen und..., ... hinsichtlich derer das UmwRG für Rechtsbehelfe eröffnet..., ... 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c UmwRG-E enthalte-ne Verweis ..., ...Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) UmwRG-E bei echten und unechten..., ...Klagebegründungsfrist (§ 6 UmwRG, § 6 Abs. 1 UmwRG-E) sind..., ...hat die Geltung des § 6 UmwRG insofern verneint. Europa...
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