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19 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"SpielV"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (19)

    • Angegeben von: LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH am 28.06.2024
    • Beschreibung: Die Rechtsgrundlagen aus §§ 33 ff. GewO bilden die Grundlage für die zugelassene gewerbliche Tätigkeit „gewerbliches Automatenspiel“. Grundlage für eine qualitative und nachfrageorientierte gerätebezogene Regulierung in der SpielV sollten auch die hier hinterlegten gesetzlichen Rahmenbedingungen sein. § 33c GewO enthält die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufstellerlaubnis. Zur Stärkung des bestehenden Spieler- und Jugendschutzniveaus sollten die qualitativen Berufszugangsvoraussetzungen ergänzt werden. Dies könnte durch eine Prüfungspflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021) erfolgen. § 33f GewO schafft die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. am 25.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitativen Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Bundesverband Automatenunternehmen e.V. am 18.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitative Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Merkur.com AG am 24.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33 ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK, zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitativen Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitative Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...Bußgeldtatbestände in der SpielV 2. Vollzugserleichternde..., ...ermittelten Regelungen der SpielV 5. Zurückdrängung der..., ...Bußgeldtatbestände in der SpielV Der Gesetzgeber hat in § 6a SpielV bereits eine gute Grundlage..., ...Definition des § 6a Satz 1 SpielV müssen in § 19 Abs. 1 SpielV mit erheblichen Bußgeldern..., ...ermittelten Regelungen der SpielV Die Evaluierungsstudie zur SpielV belegt eine große Spannweite..., ...Evaluierungsstudie zur SpielV zeigt einen nennenswerten..., ...gemäß § 13 Nr. 9 und 9a SpielV ein Sicherheitsmodul, ..., ... Spielerschutznorm der SpielV ist die Beschränkung des..., ... Einsätze im Sinne der SpielV handelt. 4. Aufhebung..., ...Bühringer a. a. O. S. 194. 12 SpielV 1993. 13 SpielV 2014...., ... Spielerschutznorm der SpielV ist die Beschränkung des..., ...Bühringer a. a. O. S. 194. 12 SpielV 1993. 13 SpielV 2014...., ...Die fünfte Novelle der SpielV im Jahr 2006 markierte..., .... mit Novellierung der SpielV (Regulierungsregime II..., ... begrenzt die geltende SpielV die Anzahl der maximal..., ... statt laut § 3 Satz 2 SpielV zwölf Geldspielgeräte ..., ... Einsätze im Sinne der SpielV handelt. 6. Durch die...
    • Angegeben von: Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. am 20.06.2024
    • Beschreibung: Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GWG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe auf Spielerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Die Automatenindustrie begrüßt die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien. Auf EU-Ebene vermittelt EUROMAT zum Thema Geldwäsche gebündelt auch die Interessen des VDAI.
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ...dürfen gem. § 3 Abs. 1 SpielV max. 2 Geräte aufgestellt..., ... darf gemäß § 13 Nr. 4 SpielV 60 € und die Summe der..., ... darf gemäß § 13 Nr. 5 SpielV im Verlauf einer Stunde..., ... Nr. 9a SpielV nach dem Stand der Technik..., ...dürfen gem. § 3 Abs. 1 SpielV max. 2 Geräte aufgestellt..., ... darf gemäß § 13 Nr. 4 SpielV 60 € und die Summe der..., ... darf gemäß § 13 Nr. 5 SpielV im Verlauf einer Stunde..., ... Nr. 9a SpielV nach dem Stand der Technik..., ... darf gemäß § 13 Nr. 4 SpielV 60 € und die Summe der..., ... darf gemäß § 13 Nr. 5 SpielV im Verlauf einer Stunde..., ... Nr. 9a SpielV nach dem Stand der Technik..., ... darf gemäß § 13 Nr. 4 SpielV 60 € und die Summe der..., ... darf gemäß § 13 Nr. 5 SpielV im Verlauf einer Stunde..., ... Nr. 9a SpielV nach dem Stand der Technik..., ... darf gemäß § 13 Nr. 4 SpielV 60 € und die Summe der..., ... darf gemäß § 13 Nr. 5 SpielV im Verlauf einer Stunde..., ... Nr. 9a SpielV nach dem Stand der Technik..., ... darf gemäß § 13 Nr. 4 SpielV 60 € und die Summe der..., ... darf gemäß § 13 Nr. 5 SpielV im Verlauf einer Stunde..., ... Nr. 9a SpielV nach dem Stand der Technik...
    • Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
      ... Spielhallenbetreiber SpielV + GewO Erlaubnis + Zuverlässigkeitsprüfung...
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