Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (199)
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- Angegeben von: Deutsches Rotes Kreuz e.V. am 20.06.2024
- Beschreibung: Bezugnehmend auf die Eckpunkte für ein Pflegekompetenzgesetz aus dem BMG: Flexibilisierung von Pflegeleistungen jenseits von ambulant und stationär; Etablierung von Community Health Nursing; Ausbau und Stärkung der Kompetenzen der Pflegeberufe.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (4):
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- Angegeben von: Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter am 19.06.2024
- Beschreibung: Änderung des GVSG: SGB V: § 33 Abs. 5c (neu): Diese Regelung soll auch auf Fachärzte erweitert werden, die langfristig Patienten nach der Chronikerregelung betreuen sowie auf die spezialfachärztliche Versorgung. §§ 95 Abs. 2 Satz 6, §96 Abs. 2a: Ein MVZ muss unter ärztlicher Leitung stehen. Den MZEB soll ein finanzieller Anreiz für deren Gründung und Erhaltung nach § 105 Abs. 1a Satz 5 durch Einbettung in die Mittel des Strukturfonds gegeben werden. § 101 Abs. 4 (neu): Weitere Überarbeitung der Bedarfsplanung. § 140f Abs. 2: Neben dem Vetorecht soll es ein aktives Mitwirkungsrecht der Patientenvertretung im G-BA in Form einer Stellungnahme oder eines Mitberatungsrechts geben. SGB XI: § 37 Abs. 3 Satz 4: Entfristung der Beratung per Videokonferenz
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 234/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) -
BT-Drs. 20/11853
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)
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BR-Drs. 234/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesvereinigung Lebenshilfe am 11.06.2024
- Beschreibung: Abschaffung von § 103 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX. Neuregelung von §§ 43a und 36 Abs. 4 SGB XI. Ergänzung des SGB IX um Regelungen, die eine stärkere Einbeziehung der pflegerischen Belange und entsprechender Kosten in der Eingliederungshilfe sicherstellen. Abschaffung des Mehrkostenvorbehalts in § 104 Absatz 2 und 3 SGB IX. Mit einer Änderung des § 43a SGB XI den Leistungserbringern freistellen, wie sie das Wohnen und die pflegerische Versorgung der Bewohner*innen in ihrer Wohnform organisieren. Pflegebedürftige in besonderen Wohnformen müssen sich entscheiden können, ob sie Pflegesachleistung oder Pflegegeld in Anspruch nehmen möchten.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: BKK Dachverband e.V. am 10.06.2024
- Beschreibung: Die Lage der Pflegeversicherung und der pflegerischen Versorgung ist besorgniserregend: Die Finanzierung ist nicht gesichert. Pflegebedürftige haben zwar Anspruch auf Leistungen, aber keine Angebote vor Ort. Wer einmal pflegebedürftig ist, bleibt es wohl auch ein Leben lang. Die meisten werden von Angehörigen gepflegt, doch immer mehr Menschen leben allein. Und die Zahl der Pflegebedürftigen steigt weiter und weiter. Angesichts dieser Herausforderungen stellen sich drängende Fragen: Wie können wir zukünftig eine angemessene pflegerische Versorgung überhaupt noch gewährleisten? Und ist dies unter den derzeitigen Rahmenbedingungen überhaupt möglich? Der BKK Dachverband macht dazu in diversen Positionspapiere Vorschläge zur Verbesserung der Versorgung und Sicherung der Finanzlage der SPV.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (8):
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- Angegeben von: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. am 05.02.2026
- Beschreibung: Die Bundestagsfraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag, Leistungskürzungen in der Pflegeversicherung auszuschließen, etwa durch (Teil-)Karenzzeiten, Verschlechterungen im Pflegegrad I oder höhere Schwellenwerte bei der Einstufung in Pflegegrade. Der Paritätische unterstützt die Zielrichtung des Antrags und warnt davor, dass Leistungskürzungen und steigende Kosten die Situation Pflegebedürftiger weiter verschärfen. Eine Pflegereform darf daher nicht zu Lasten der Pflegebedürftigen gehen. Stattdessen wird ein Systemwechsel hin zu einer solidarischen Pflegevollversicherung gefordert. Eine Überprüfung der Schwellenwerte erscheint nachvollziehbar, darf jedoch nicht zu einer Schlechterstellung führen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/2216
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Keine Leistungskürzungen in der Pflege
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BT-Drs. 21/2216
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG) am 30.06.2025
- Beschreibung: Im Leistungsrecht gilt bislang der Grundsatz "ambulant vor stationär". Die Pflege durch Angehörige wird künftig aber zurückgehen und Angebote der klassischen stationären Versorgung werden aufgrund von Personalmangel schwieriger zu realisieren sein. Es müssen Rahmenbedingungen für flexible Leistungsangebote geschaffen werden, in denen Elemente von informeller, ambulanter und stationärer Pflege kombiniert werden können, da nur mit einer Flexibilisierung der Sektorengrenzen die Pflege zukunftssicher gestaltet werden kann.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. am 30.06.2025
- Beschreibung: Bislang orientiert sich die Verdienstgrenze geringfügig Beschäftigter ("Minijobber") am allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und wird entsprechend dessen Erhöhungen ebenfalls angehoben. Zukünftig sollen Erhöhungen der Pflegemindestlöhne gemäß der jeweiligen Pflegearbeitsbedingungsverordnung ebenfalls eine Erhöhung der o.g. Verdienstgrenze zur Folge haben, jedoch nur für diejenigen Arbeitskräfte, die unter die Pflege-Mindestlöhne fallen. So soll verhindert werden, dass Pflegekräfte ihre Arbeitsstunden verringern müssen, um die Verdienstgrenze weiterhin einzuhalten, wenn die Pflegemindestlöhne steigen.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Die BrückenKöpfe Management GmbH am 15.04.2025
- Beschreibung: Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung hin zu sektorübergreifenden Versorgungsstrukturen, einer Versorgung im Sinne einer Netzwerkversorgung, einer stärkeren Ambulantisierung sowie der Stärkung der Rolle und Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Auftraggeber/-innen zu diesem Regelungsvorhaben (1):
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- Angegeben von: Bitkom e.V. am 10.12.2024
- Beschreibung: Für eine moderne Gesundheitsversorgung sollten Telemedizin und Telepharmazie als gleichwertige Säulen zur Vor-Ort-Behandlung etabliert werden. Dies steigert die Effizienz im Gesundheitssystem und die Selbstbestimmung der Versicherten.
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. am 02.12.2024
- Beschreibung: Der Deutsche Verein begrüßt die zügige Wiedervorlage des Gesetzentwurfs aus der letzten Legislaturperiode. Unser Ziel: Ausweitung des Zugangs zu Präventionsleistungen, Stärkung der Pflegeberatung durch Implementierung von sektorenübergreifenden Care- und Case-Managementstrukturen, Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen, Unterstützung der Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege, Weiterentwicklung der Pflegeinfrastruktur, Förderung der Selbsthilfe. Ermöglichung innovativer Wohnformen und Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Ländern und Kommunen bei der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung. Weiterentwicklung und Harmonisierung von Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz. Nachhaltige Finanzreform der Pflegeversicherung und Abbau nicht notwendiger Bürokratie.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/14988
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz
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BT-Drs. 20/14988
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (3):