Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (74)
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.07.2024
- Beschreibung: Gemäß der Vorgabe in § 193 VAG ist in den Satzungen der Pensionskassen in der Rechtsform des VVaG geregelt, in welchem Umfang ihre Verlustrücklage jährlich zu dotieren ist und welchen Mindestbetrag die Verlustrücklage erreichen muss. Wir schlagen vor, dem § 193 VAG folgenden S. 2 hinzuzufügen: "Die Satzung kann eine Regelung enthalten, nach der die oberste Vertretung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Beschluss zur teilweisen Auflösung der Verlustrücklage fassen kann, wenn und soweit der Mindestbetrag der Rücklage überschritten ist (überdotierte Verlustrücklage)."
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 20.10.2025
- Beschreibung: Aufsichtsverstöße würden im VAG an einer Stelle gebündelt erfasst. Für EbAV und Versicherer bestehen ohnehin bereits Bußgeldvorschriften im VAG; die KI-bezogenen Verstöße könnten dort als neue Tatbestän-de aufgenommen werden, anstatt in einem separaten Gesetz fragmentiert zu sein. Zudem könnte die BaFin ggf. nahtlos ihre Eingriffsbefugnisse nutzen. Dies wäre auch im Sinne der Transparenz: Für beaufsichtigte Unternehmen wäre es leichter nachvollziehbar, wenn im zuständigen Aufsichtsgesetz (VAG) die Pflichten und Folgen verankert sind. Insgesamt zielt dieser Vorschlag darauf ab, Rechtsklarheit und Effizienz zu steigern und Fragmentierung gering zu halten, wovon sowohl Aufsicht als auch Unternehmen profitieren, wenn nicht zwei getrennte Sanktionsregime nebeneinander existieren.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMDS): Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.07.2024
- Beschreibung: Wir begrüßen § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E zur Umsetzung der gewünschten Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen. Wir gehen davon aus, dass dazu Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgen können und in diesem Fall aufsichtsrechtlich ausreichend sind. Zudem erwarten wir, dass auch in Zukunft aufsichtsrechtlich keine individuellen Prüfungen der Pensionskassen hinsichtlich des (teilweisen) Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen müssen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt und unterstützt, dass im Hinblick auf die gewünschte Flexibilisierung von Erwerbstätigkeit und Ruhestand für Pensionskassen eine Änderung im § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E vorgesehen ist. Wir gehen davon aus, dass dazu Regelungen in den Allgemeine Versicherungsbedingungen erfolgen können und in diesem Fall aufsichtsrechtlich ausreichend sind. Zudem erwarten wir, dass auch in Zukunft aufsichtsrechtlich keine individuellen Prüfungen der Pensionskassen hinsichtlich des (teilweisen) Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen müssen. Diese wären bei den meisten Pensionskassen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand oder praktisch gar nicht umsetzbar.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.07.2024
- Beschreibung: Die Ergänzung der Leistungsformerbringung von Pensionsfonds durch Ratenzahlungen in § 236 VAG-E wird begrüßt. Es sollte klargestellt werden, dass es sich um keine eigene Leistungsform handelt, sondern um eine Unterform der Kapitalleistung. In der Begründung sollte klargestellt werden, dass eine beliebige Anzahl von Raten möglich sein soll. Der Sachverhalt bedarf noch einer steuerlichen Begleitung. Die technische Beschreibung in Abs. 3 sollte in die Verordnung verschoben werden. Sterbegeldzahlungen sollten nicht nur an den engen Kreis von Hinterbliebenen erbracht werden dürfen. Wir regen auch an, keine unterschiedliche Begrifflichkeiten für Leistungsempfänger, Leistungsbezieher und Versorgungsempfänger zu verwenden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.07.2024
- Beschreibung: Die aba begrüßt den § 234j Abs. 4-8 VAG-E zur vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens bei Pensionskassen, weist jedoch auf ein paar Punkte hin und bittet um entsprechende Änderungen. Man sollte von Unterdeckung statt außerplanmäßiger Abschreibung sprechen. Die Genehmigungen für Abs. 4 u. 5 sind von der BaFin zu erteilen. Auch bereits vertraglich vereinbarte und bereits heute von der BaFin genehmigte Gründungsstocklinien sollten als Sicherungsvermögensplan verwendet werden können. Der PSVaG sollte über das Bestehen eines Sicherungsvermögensplanes informiert werden können, ohne dem PSVaG eine Kopie des kompletten Sicherungsvermögensplanes geben zu müssen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BR-Drs. 488/24
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Die aba begrüßt und unterstützt die vorgesehenen Regelungen zur vorübergehenden Unterdeckung von Pensionskassen, bittet aber um Änderungen zu zwei Punkten: Die Begründung des § 234j Abs. 5 -VAG-E geht von einem Fall der außerplanmäßigen Abschreibung der Kapitalanlage aus. Aber auch außerplanmäßige Entwicklungen der Verpflichtungen können zu einer Unterdeckung führen. Sowohl Gesetzestext als auch die Begründung sollten allgemein von einer Unterdeckung sprechen, gleich wie diese entstanden ist. Die Abschreibung auf Kapitalanlagen (der wohl relevanteste Fall) kann hier als Beispiel genannt werden. Analog § 239 Abs. 3 VAG ist in § 234j Abs. 4 und Abs. 5 VAG-E aufzunehmen, dass die Genehmigung durch die BaFin zu erteilen ist, sofern die Bedingungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 12.08.2025
- Beschreibung: Bei der Übertragung von Versorgungsanrechten auf einen Pensionsfonds (PF) gem. § 3 Nr. 66 EStG besteht für PF das praktische Bedürfnis, auch Ratenzahlungen erbringen zu können. Dies ist bislang aufsichtsrechtlich nur über eine BaFin-Verlautbarung in einer FAQ-Liste vom 09.08.2021 flankiert. Eine explizite Verankerung in § 236 Abs. 1 VAG-E erscheint daher sinnvoll. Bei der Formulierung in der Begründung (so dass der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten das Recht einräumen kann, die Leistung als lebenslange Zahlung oder als Kapitalzahlung in Raten in Anspruch zu nehmen) bitten wir darum,, um ein Exklusivitätsverhältnis zu vermeiden, lebenslange Zahlung und Kapitalzahlung in Raten nicht mit einem oder zu verbinden, sondern mit einem und oder zumindest mit einem und/oder.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
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BT-Drs. 21/1859
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 25.06.2024
- Beschreibung: Im Kontext der bevorstehenden Anwendung der DORA-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor sieht der Entwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgeetzes vor, dass durch eine Ergänzung des § 35 Abs. 1 VAG um eine neue Ziffer 10 die Überprüfung der Einhaltung der DORA-Verordnung in den Aufgabenkatalog des Abschlussprüfers aufgenommen wird. Die aba kritisiert den fehlenden Sachbezug, da viele DORA-Anforderungen nicht unmittelbar abschlussrelevant sind und schlägt für den geplanten § 35 Abs. 1 Nr. 10 folgende Ergänzung vor: „Bei der Prüfung hat der Prüfer den einschlägigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 296 VAG angemessen Rechnung zu tragen.“
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10280
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
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BT-Drs. 20/10280
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Textinhalt von Stellungnahmen/Gutachten
... in § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG-E ..., ...Erweiterung des § 35 Abs. 1 VAG Diese Stellungnahme ..., ...Erweiterung des § 35 Abs. 1 VAG um eine neue Ziffer 10 ..., ...Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) um eine neue Ziffer 10..., ... Änderung des § 35 Abs 1 VAG sehen wir daher eine Aufgabenübertragung..., ...Erweiterung von § 35 Abs. 1 VAG in der Praxis dazu führt..., ...in Art. 4 DORA-VO und im VAG verankerte Grundsatz der..., ...Ergänzung des § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG-E an: „… Bei der Prüfung..., ...Verhältnismäßigkeit nach § 296 VAG angemessen Rechnung zu ..., ...Änderung des § 35 Abs. 1 VAG würde aber im Ergebnis ..., ... Verweise in § 35 Abs. 1 VAG sollten sich daher auf ..., ...Der mit § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG-E beabsichtigte „Prüfautomatismus..., ...Änderung des § 35 Abs. 1 VAG würde außerdem auf Grund..., ...Änderungen an § 35 Abs. 1 VAG sollten erst mit Wirkung..., ...Änderung des § 35 Abs. 1 VAG (hier verlinkt auf die ..., ...Kombination mit den dann im VAG noch zusätzlich hohen jährlichen..., ...angemessen ist. Die vorgesehene VAG-Änderung steht nicht zuletzt...
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- Angegeben von: Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft am 28.06.2024
- Beschreibung: Die Überschussbeteiligung gemäß § 140 Abs (1) VAG soll in der Privaten Krankenversicherung auch für die Bonifikation von gesundheitsfördernden oder anderen leistungsreduzierenden Verhaltensweisen eingesetzt werden können. Dies soll auch für den Bestand möglich sein.
- Betroffene Bundesgesetze (1):