Regelungsvorhaben
Telematikinfrastruktur: Klarstellung der Zugriffs- und Verarbeitungsrechte von PKV-Leistungserbringern
Angegeben von:
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (R000815)
am
29.06.2024
Beschreibung:
Es sollte geregelt bzw. zumindest klarstellend festgehalten werden, dass unter den Begriff des Zugriffs auf und des Verarbeitens von Daten in den Anwendungen der TI durch Leistungserbringer auch das Erstellen, Einstellen, Übermitteln, Speichern etc. von Daten in den Anwendungen der TI fällt.
§ 349 SGB V sollte klarstellend dahingehend ergänzt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen die in den Behandlungskontext von Privatversicherten zugriffsberechtigten Leistungserbringer und sonstigen zugriffsberechtigten Personen (u. a. niedergelassene Ärzte bzw. Ärzte in Kliniken) berechtigt sind, ePA-Daten zu verarbeiten, insbesondere auch dort zu speichern.
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]
- Krankenversicherung [alle RV hierzu]