- Registernummer: R008260
- Ersteintrag: 05.10.2026
- Letzte Änderung: 12.10.2026
- Letzte Jahresaktualisierung: leer
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Tätigkeitskategorie:
Sonstiges Unternehmen
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Kontaktdaten:
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Adresse:
Warschauer Platz 11-1310245 BerlinDeutschland
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Kontaktinformationen:
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Telefonnummer: +4915151707418
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E-Mail-Adressen:
- press@carbonfarming.earth
- Webseiten:
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Adresse:
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Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25Wirtschaftliche Tätigkeit
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Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/2520.001 bis 30.000 Euro
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Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/250,10
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Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (2):
- Michael Feldmann
- Marc Feldmann
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Mitgliedschaften (2):
- Fachverband Biogas e.V.
- DVNE Deutscher Verband für negative Emissionen
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Interessen- und Vorhabenbereiche (15):
Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Energie"; EU-Binnenmarkt; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Land- und Forstwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Öffentliches Recht; Sonstiges im Bereich "Recht"; Immissionsschutz; Klimaschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Schifffahrt; Wissenschaft, Forschung und Technologie
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst sowie durch die Beauftragung Dritter wahrgenommen.
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Beschreibung der Tätigkeit:
Gespräche mit MdB Gespräche mit Mitgliedern relevanter Arbeitskreise innerhalb der Ministerien Gespräche mit Mitgliedern relevanter Arbeitskreise innerhalb der Politik Zirkulation von Positionspapieren an Arbeitskreise und MdB
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Beibehaltung der Anrechenbarkeit von maritimen Kraftstoffen auf die THG-Quote gemäß § 37a BImSchG
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Beschreibung:
Carbon Farming Germany möchte im Interesse der Biokraftstoff-Branche, von Kraftstoffanbietern, Seeverkehr und THG-Quotenverpflichteten sowie dem Staatshaushalt und der Minderung der THG-Emissionen des Verkehrssektors erwirken, dass keine pauschale Rechtsverordnung erlassen wird, die ganz allgemein die Anrechnung von maritimen Kraftstoffen auf die THG-Quote versagt. Insbesondere sollen keine rückwirkenden Verordnungen erlassen werden, die weder Planung- noch Investitionssicherheit generieren sondern im Gegenteil erhebliche Rechtsunsicherheit, die Investitionen in die Lieferkette unmöglich macht und die Schaffung von Arbeitsplätzen und Energie-Resilienz verhindert. Wir fordern die Bundesregierung auf, hinsichtlich § 37d Absatz 2 Nr. 22 eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/4083 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote Zuständiges Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu];
- EU-Binnenmarkt [alle RV hierzu];
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Immissionsschutz [alle RV hierzu];
- Klimaschutz [alle RV hierzu];
- Land- und Forstwirtschaft [alle RV hierzu];
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Öffentliches Recht [alle RV hierzu];
- Schifffahrt [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu];
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Erwirkung einer Verordnung zur Anrechnung ukrainischen Biomethans für den Zeitraum, in dem die UDB noch nicht betriebsbereit ist
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Beschreibung:
Ziel des Regelungsvorhabens ist, dass die Bundesregierung möglichst bald eine Verordnung erlässt, die Biomethan, das aus der Ukraine importiert wird, betrifft. § 37b Abs. 6 Nr. b) BImSchG gibt als Anrechnungsvoraussetzung solchen Biomethans die Erfassung der Transaktionsdaten in der Unionsdatenbank an. Diese ist jedoch für gasförmige Energieträger auf unbestimmte Zeit nicht betriebsbereit. Vollzugsbehörden (Generalzoll-Direktion, HZA) haben keine Ermessensspielräume, sie müssen sich streng an den Gesetzestext halten. Die Verordnungsermächtigungen des § 37d Abs. 2 BImSchG (Nr. 1 e) bis g), Nr. 13 b und Nr. 15 b) ermächtigen die Bundesregierung, als Übergangsregelung das BLE-Nabisy zu nutzen. Wir bitten die Bundesregierung um baldmöglichsten Erlass einer solchen Verordnung.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/4083 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote Zuständiges Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu];
- EU-Binnenmarkt [alle RV hierzu];
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Immissionsschutz [alle RV hierzu];
- Klimaschutz [alle RV hierzu];
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Energie" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Anpassung der nationalen Regulatorik an eine massiv erhöhte Dekarbonisierungsleistung von Biogas und Biomethan
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Beschreibung:
Ggw. werden bei der Vergärung pflanzlicher Biomasse (in Biogasanlagen) nur 24 - 40 von 100 atmosphärischen C-Atomen genutzt, um fossile C-Atome zu ersetzen. Wenn Biomethan foss. Erdgas (CNG/LNG) ersetzt, verbleiben 16 von 100 C-Atomen im abgespalteten CO2 und 60 von 100 C-Atomen im Gärrest. Üblicherweise kommt der Gärrest als Dünger/Humusbildner auf landwirtschaftlichen Boden, wo er im Rahmen der Bodenatmung und aeroben Rotte in die Endprodukte CO2 & H2O konvertiert wird. Das CO2 gelangt in die Erdatmosphäre und erhöht dort den CO2-Bestand. Mittels einer speziellen Pyrolyse kann Gärrest in Pflanzenkohle chemisch so stabilisiert werden, dass er nicht mehr mit O2 zu CO2 reagiert. Das Düngemittelrecht verbietet die Aufwertung von Gärrest zu Pflanzenkohle. Das muss sich ändern.
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Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu];
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Immissionsschutz [alle RV hierzu];
- Klimaschutz [alle RV hierzu];
- Land- und Forstwirtschaft [alle RV hierzu];
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu];
- Öffentliches Recht [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Energie" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu];
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Reduzierung des sich bis 2030 im Verkehrssektor abzeichnenden massiven ESR-Defizits
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Beschreibung:
Gemäß dem Expertenrat für Klimafragen (ERK) können Defizite in den Nicht-EU-ETS-Sektoren (wie dem Verkehrssektor) nicht mit Übererfüllungen aus EU-ETS-Sektoren neutralisiert werden. Im Verkehrssektor wird sich die ESR-Zielverfehlung trotz des Klimaschutzprogramms 2026 bis zum Jahr 2030 auf 187 Mio. t CO2-äq aufbauen. Der gemäß EU-Gesetzgebung erforderliche Zukauf von Emissionszuweisungen aus anderen EU-Staaten wird den deutschen Staatshaushalt mit 15 - 38 Mrd. Euro belasten. Außerdem ist die Transformation zur Treibhausgasneutralität bis 2045 massiv gefährdet. Die Versagung der Anrechnung hochwirksamer, zielführender Erfüllungsoptionen auf die THG-Quotenverpflichtung gemäß § 37a BImSchG konterkariert das Ziel der Minderung der THG-Emissionen im Verkehrssektor. Dies darf nicht geschehen.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/7400 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen anhand der Projektionsdaten 2026 festgestellte Überschreitung der Zuweisungen aus der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU-ESR) 2021 bis 2030 Zuständiges Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu] -
Betroffenes geltendes Recht:
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Interessenbereiche:
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu];
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Immissionsschutz [alle RV hierzu];
- Klimaschutz [alle RV hierzu];
- Land- und Forstwirtschaft [alle RV hierzu];
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu];
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Energie" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu];
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
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Ausweitung der deutschen Biomethan-Erzeugung gemäß dem Ziel der EU-Kommission, das Volumen bis 2030 auf 35 Mrd. m3 zu verzehnfachen
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Beschreibung:
U.a. aus Gründen der Energie-Resilienz will die EU-Kommission die in Europa erzeugte Biomethan-Menge bis 2030 um den Faktor 10 auf 35 Mrd. m3 nachhaltiges Biomethan erhöhen (siehe REPowerEU-Plan vom Mai 2022 inkl. Biomethan-Aktionsplan, die RED-II/III mit Erwägungsgrund 9 und die EU-Gasverordnung 2024/1789). Während mit dem am 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Gebäude-Modernisierungsgesetz sowohl die Anbieter- als auch die Nachfrageseite angereizt werden, ist auf der Ebene der Biomethan-Erzeugung eine Verbesserung der Regulatorik erforderlich. Insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Netzanschluss sind unzureichend. Die Aufhebung der Kostenteilung der alten GasNZV (Netzbetreiber 75%) beeinträchtigt den Biomethan-Ausbau schwer. Hier besteht Verbesserungsbedarf.
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Interessenbereiche:
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu];
- EU-Binnenmarkt [alle RV hierzu];
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu];
- Immissionsschutz [alle RV hierzu];
- Klimaschutz [alle RV hierzu];
- Land- und Forstwirtschaft [alle RV hierzu];
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Energie" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union" [alle RV hierzu];
- Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung" [alle RV hierzu];
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]
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Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25
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Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/25 bis 12/25