Regelungsvorhaben
Erwirkung einer Verordnung zur Anrechnung ukrainischen Biomethans für den Zeitraum, in dem die UDB noch nicht betriebsbereit ist
Angegeben von:
Carbon Farming Germany GmbH (R008260)
am
12.10.2026
Beschreibung:
Ziel des Regelungsvorhabens ist, dass die Bundesregierung möglichst bald eine Verordnung erlässt, die Biomethan, das aus der Ukraine importiert wird, betrifft.
§ 37b Abs. 6 Nr. b) BImSchG gibt als Anrechnungsvoraussetzung solchen Biomethans die Erfassung der Transaktionsdaten in der Unionsdatenbank an. Diese ist jedoch für gasförmige Energieträger auf unbestimmte Zeit nicht betriebsbereit.
Vollzugsbehörden (Generalzoll-Direktion, HZA) haben keine Ermessensspielräume, sie müssen sich streng an den Gesetzestext halten.
Die Verordnungsermächtigungen des § 37d Abs. 2 BImSchG (Nr. 1 e) bis g), Nr. 13 b und Nr. 15 b) ermächtigen die Bundesregierung, als Übergangsregelung das BLE-Nabisy zu nutzen.
Wir bitten die Bundesregierung um baldmöglichsten Erlass einer solchen Verordnung.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/4083 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote Zuständiges Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu]
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu]
- EU-Binnenmarkt [alle RV hierzu]
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu]
- Immissionsschutz [alle RV hierzu]
- Klimaschutz [alle RV hierzu]
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Energie" [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union" [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]