Regelungsvorhaben

Erwirkung einer Verordnung zur Anrechnung ukrainischen Biomethans für den Zeitraum, in dem die UDB noch nicht betriebsbereit ist

Angegeben von:
Carbon Farming Germany GmbH (R008260) am 12.10.2026

Beschreibung:
Ziel des Regelungsvorhabens ist, dass die Bundesregierung möglichst bald eine Verordnung erlässt, die Biomethan, das aus der Ukraine importiert wird, betrifft. § 37b Abs. 6 Nr. b) BImSchG gibt als Anrechnungsvoraussetzung solchen Biomethans die Erfassung der Transaktionsdaten in der Unionsdatenbank an. Diese ist jedoch für gasförmige Energieträger auf unbestimmte Zeit nicht betriebsbereit. Vollzugsbehörden (Generalzoll-Direktion, HZA) haben keine Ermessensspielräume, sie müssen sich streng an den Gesetzestext halten. Die Verordnungsermächtigungen des § 37d Abs. 2 BImSchG (Nr. 1 e) bis g), Nr. 13 b und Nr. 15 b) ermächtigen die Bundesregierung, als Übergangsregelung das BLE-Nabisy zu nutzen. Wir bitten die Bundesregierung um baldmöglichsten Erlass einer solchen Verordnung.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 21/4083 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote Zuständiges Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (9)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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