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4 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"HöfeO"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (4)

    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...grundsätzlich anerkannt wird. Die HöfeO stellt die geschlossene..., ... wann ein Hof i. S. v. HöfeO vorliegt und für die Berechnung..., ...Regelungen im Einzelnen: 1. § 1 HöfeO – Begriff des Hofes Ein..., ...gilt dann als Hof i. S. v. HöfeO, wenn für ihn einen Grundsteuerwert..., ...daneben einen Hof i. S. v. HöfeO darstellen, wenn mindestens..., ...nicht zwangsweise aus der HöfeO ausscheiden müssen. Da..., ...der Neuregelung aus der HöfeO ausscheiden werden oder..., ...letzten großen Reform der HöfeO im Jahre 1973 eine Überleitungsfrist..., ...unbilligem Herausfallen aus der HöfeO auf der einen, bzw. einer..., ...verpflichtenden Anwendung der HöfeO auf der anderen Seite ..., ... den Regelungskreis der HöfeO mit sich bringt, ist es..., ...unter die Regelungen der HöfeO fallen soll oder ob ggf..., ...Hof zwangsweise aus der HöfeO raus- oder in die HöfeO..., ...Jahren angemessen. 2. § 12 HöfeO – Berechnung der Abfindung..., ...Abfindung erhalten. 3. § 12 HöfeO – Mindestwert Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HöfeO mindern Verbindlichkeiten...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung der Höfeordnung beschränkt sich auf die Ersetzung der zum 31.12.2024 aufgehobenen Einheitswerte in § 1 und § 12 der Höfeordnung durch die ab 01.01.2025 geltenden Grundsteuerwerte. Die Struktur der Höfeordnung bleibt unverändert. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins bleibt zu prüfen, ob das Ziel der Höfeordnung, die Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung durch Privilegierung des Hoferben, weiterhin mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Es könnte sich empfehlen, für die Feststellung der Hofeigenschaft eine Obergrenze einzuführen, orientiert an der Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes.

    • Bereitgestellt von: Deutscher Anwaltverein e.V. am 19.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 388/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
      2. BT-Drs. 20/12788 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gestzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...in § 1 als auch in § 12 HöfeO an die Stelle des ab 01.01.2025..., ... In § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO gelten als neuer Hofeswert..., ...Mindestabfindung nach § 12 Abs. 3 HöfeO betrachtet. Bisher bemisst...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...die Abfindung gemäß § 12 HöfeO (Hofesswert) ein Abstellen..., ...Nachabfindungsregelungen des § 13 HöfeO überarbeitet werden und...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die bayerische Landwirtschaft befindet sich in einer Phase mit tiefgreifenden Herausforderungen. Pro Tag schließen in Bayern über drei landwirtschaftliche Betriebe, häufig wegen fehlender Nachfolge oder mangelnder wirtschaftlicher Tragfähigkeit. Hohe steuerliche Belastungen erschweren oft die Hofübergabe, während den neuen Eigentümern häufig die Mittel fehlen, um notwendige Investitionen zu tätigen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Neuregelung der Höfeordnung stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Übergabeprozess zu erleichtern. Eine allgemeine Absenkung des steuerlichen Hofwerts kann die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs sicherstellen und den Übergang finanziell tragbar machen.

    • Bereitgestellt von: Genossenschaftsverband Bayern e. V. am 27.03.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BT-Drs. 20/12788 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gestzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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