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197 Stellungnahmen/Gutachten (SG)
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Gefundene Stellungnahmen/Gutachten (197)
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Zu Regelungsvorhaben:
Zuständigkeitserweiterung auf die Gerichtsvollzieher ist grds. begrüßenswert, darf aber nicht zu einer Überlastung der Gerichtsvollzieher führen - dies gilt es zu vermeiden; Verbleib der Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände und für die Erteilung von Testamentsvollstreckererzeugnissen bei den Vollstreckungsgerichten
- Bereitgestellt von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) am 27.11.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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12.11.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) 1 Stimmen Sie den vorgeschlagenen..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld Die..., ... 3 und § 828 Abs. 1 S. 1 ZPO-E ist nicht treffend bzw..., ...Pflichtfeld Nach den §§ 828 ff. ZPO-E soll die Zuständigkeit..., ...Zahlungsverboten nach § 845 ZPO anzusehen. Aufgrund des..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld Richtigerweise..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) zu?* * Pflichtfeld ..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E):* * Pflichtfeld Richtigerweise..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zuständigkeitserweiterung auf die Gerichtsvollzieher ist grds. begrüßenswert, darf aber nicht zu einer Überlastung der Gerichtsvollzieher führen - dies gilt es zu vermeiden; Verbleib der Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände und für die Erteilung von Testamentsvollstreckererzeugnissen bei den Vollstreckungsgerichten
- Bereitgestellt von: Bundesverband deutscher Banken e.V. am 22.11.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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12.11.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) 1 Stimmen Sie den vorgeschlagenen..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld Die..., ... 3 und § 828 Abs. 1 S. 1 ZPO-E ist nicht treffend bzw..., ...Pflichtfeld Nach den §§ 828 ff. ZPO-E soll die Zuständigkeit..., ...Zahlungsverboten nach § 845 ZPO anzusehen. Aufgrund des..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld Richtigerweise..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) zu?* * Pflichtfeld ..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E):* * Pflichtfeld Richtigerweise..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Zuständigkeitserweiterung auf die Gerichtsvollzieher ist grds. begrüßenswert, darf aber nicht zu einer Überlastung der Gerichtsvollzieher führen - dies gilt es zu vermeiden; Verbleib der Zuständigkeit für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen und in andere Vermögensgegenstände und für die Erteilung von Testamentsvollstreckererzeugnissen bei den Vollstreckungsgerichten
- Bereitgestellt von: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. am 19.11.2024
- Zu Regelungsentwurf:
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Adressatenkreis:
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12.11.2024
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E) 1 Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) 1 Stimmen Sie den vorgeschlagenen..., ...Nummer 6 (§ 828 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld Die..., ... 3 und § 828 Abs. 1 S. 1 ZPO-E ist nicht treffend bzw..., ...Pflichtfeld Nach den §§ 828 ff. ZPO-E soll die Zuständigkeit..., ...Zahlungsverboten nach § 845 ZPO anzusehen. Aufgrund des..., ...Nummer 12 (§ 846 Absatz 1 ZPO-E):* * Pflichtfeld Richtigerweise..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E) zu?* * Pflichtfeld ..., ...Artikel 3 Nummer 23 (§ 857 ZPO-E):* * Pflichtfeld Richtigerweise..., ...Vermögensgegenstände nach den §§ 846, 857 ZPO-E wegen der erhöhten rechtlichen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gleichbehandlung von Inkassodienstleistern und der Rechtsanwaltschaft bei der Inkassotätigkeit
Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Drei Jahre nach Inkrafttreten sollen die neuen Regelungen evaluiert werden. Das Bundesjustizministerium der Justiz hat dem BDIU Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BDIU verfolgt das Ziel, das weitere gesetzgeberische Schritte unternommen werden, um die kohärente Behandlung von Rechtsanwälten, die Inkasso betreiben, und Inkassodienstleistern zu gewährleisten.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 29.04.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 58/21
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
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BR-Drs. 58/21
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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14.03.2025
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (5):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... gem. § 79 Abs. 2, Nr. 4 ZPO ausdrücklich gestattet ..., ...Vorschriften: • § 88 Abs. 2 ZPO Mangel der Vollmacht 2..., ...S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess 3. Parteiprozess..., ...Vorschriften: • § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Parteiprozess) 4. Forderungsanmeldung..., ... Anwaltszwangs nach § 78 ZPO - den Gläubiger in diesem..., ... Anwaltszwangs nach § 78 ZPO gibt es aber keinen sachlichen..., ...einsetzen (§ 850f Abs. 2 ZPO) und sind auch berechtigt..., ...Vorschriften: • § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess 7. Auskünfte..., ...Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Inkassounternehmen ..., ...: • § 91 Abs. 2, Satz 3 ZPO 9. Erinnerung gegen..., ...Betroffene Vorschriften: • § 766 ZPO • § 79 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO 10. Immobiliarzwangsvollstreckung..., ... §§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO und § 10 Abs. 2 FamFG verwiesen..., ...Vorschriften: • § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Parteiprozess) 11. Überlegungen..., ...Vorschriften: • § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Zeugnisverweigerung aus...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Digitalisierung von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren
Der Entwurf sieht zur weiteren Förderung der Digitalisierung der Justiz im Insolvenzrecht vor, die Möglichkeiten der elektr. Forderungsanmeldung u. der elektr. Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern, im Restrukturierungsrecht die elektr. Kommunikationsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten untereinander zu erweitern. Er enthält zudem verbliebene Anpassungen des nat. Rechts zur Umsetzung des Art. 28a) und c) der Restrukturierungs-RL (EU 2019/1023) sowie konkretisierende Regelungen zu den Gegenständen der Bekanntmachung in öffentl. Restrukturierungssachen nach dem StaRUG. Der VID bringt u.a. zu folgenden Themenschwerpunkten (Änderungs-)Vorschläge ein: - elektr. Gläubigerinformationssysteme - elektr. Zustellungen im Auftrag des Gerichts - elektr. Forderungsanmeldungen.
- Bereitgestellt von: VID - Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands am 31.07.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 20/10943
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
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BT-Drs. 20/10943
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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31.07.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (4):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO anzubieten, andererseits..., ...dort § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird die..., ...dungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch..., ... in der Entwurfsfassung (ZPO-E) soll geregelt werden..., ... in den §§ 754a und 829a ZPO angesprochene Zwangsvoll..., ... in den §§ 754a und 829a ZPO aufgezählten Fallkonstellationen..., ...Zwangsvollstreckung Seite 4 von 5 ZPO ebenfalls in elektronische..., ...neu gefasste § 754a Abs.2 ZPO vorschlägt: “Kann der..., ...” Der neue § 754a Abs.3 ZPO ergänzt dazu: “Übermittelt..., ... des § 753 Abs. 4 Satz 1 ZPO beschreibt bisher die hier..., ... Mit dem neuen § 752b ZPO sollen auch Inkassodienstleister...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit
Begleitung des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit. Ziel der Einflussnahme: zügige Einführung und praxistaugliche Umsetzung des Online-Verfahrens, Überprüfung der Streitwertgrenze zugunsten inhaltlicher Anknüpfungspunkte, niedrigschwellige Zugangsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger (z.B. BUND-ID), Sicherstellung technischer Interoperabilität mit Legal-Tech-Anbietern sowie Verkürzung der Erprobungsphase mit früherer Verstetigungsoption.
- Bereitgestellt von: Legal Tech Verband Deutschland e.V. am 15.06.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/1509
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
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BT-Drs. 21/1509
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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27.06.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (2):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...5.000 EUR (§ 1122 Abs. 2 ZPO-E) hat zwar einen gesetzlichen..., ...Erklärungen (§ 1132 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E) ist aus unserer Sicht..., ...Verfahrensdokument durch § 1126 ZPO-E und die Pflicht zur strukturierten..., ...Anwälte (§ 1132 Abs. 2 S. 2 ZPO-E) entspricht einer Kernforderung..., ...Zuständigkeitskonzentration (§ 1123 Abs. 2–3 ZPO-E) Die Möglichkeit, Online-Verfahren..., ...Digitale Kommunikation (§ 1124 ZPO-E) Eine digitale Kommunikation..., ...Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ZPO) als auch über eine Kontakt..., ...Kommunikationsplattform nach §§ 1130, 1131 ZPO-E vorgesehen. Für den ..., ...Weiterentwicklung (§ 1134 ZPO-E) Eine erweiterte Evaluierung..., ...Kommunikationsplattform nach §§ 1130, 1131 ZPO-E zu beachten. Ferner ..., ... neuen zwölften Buch der ZPO ermöglicht eine kontrollierte..., ...Pflicht für Anwälte (§ 1132 ZPO-E) sichern und evaluieren..., ...Verfahrensdokumente (z. B. nach § 1126 ZPO-E) als Grundlage für KI-Anwendungen...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Gleichbehandlung von Inkassodienstleistern und der Rechtsanwaltschaft bei der Inkassotätigkeit
Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Drei Jahre nach Inkrafttreten sollen die neuen Regelungen evaluiert werden. Das Bundesjustizministerium der Justiz hat dem BDIU Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BDIU verfolgt das Ziel, das weitere gesetzgeberische Schritte unternommen werden, um die kohärente Behandlung von Rechtsanwälten, die Inkasso betreiben, und Inkassodienstleistern zu gewährleisten.
- Bereitgestellt von: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. am 28.01.2025
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Zu Regelungsentwurf:
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BR-Drs. 58/21
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
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BR-Drs. 58/21
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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21.01.2025
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Bundesregierung:
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (5):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
... gem. § 79 Abs. 2, Nr. 4 ZPO ausdrücklich gestattet ..., ...Vorschriften: • § 88 Abs. 2 ZPO Mangel der Vollmacht ..., ...Vorschriften: • § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Zeugnisverweigerung aus..., ...Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Inkassounternehmen ..., ...: • § 91 Abs. 2, Satz 3 ZPO 4. Klagerücknahme im..., ...S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess 5. Parteiprozess..., ...Vorschriften: • § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess 6. Forderungsanmeldung..., ... Anwaltszwangs nach § 78 ZPO – den Gläubiger in diesem..., ... Anwaltszwangs nach § 78 ZPO gibt es aber keinen sachlichen..., ...einsetzen (§ 850f Abs. 2 ZPO) und sind auch berechtigt..., ...Betroffene Vorschriften: • § 766 ZPO • § 79 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ZPO 10. Immobiliarzwangsvollstreckung..., ... §§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO und § 10 Abs. 2 FamFG verwiesen..., ...Vorschriften: • § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Parteiprozess 11. Umgehungsverbote...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Berufsrecht für Amtsträger in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren
Der VID setzt sich für die Schaffung eines Berufsrechts für Amtsträger in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren ein und unterbreitet konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung.
- Bereitgestellt von: VID - Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands am 18.02.2026
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Adressatenkreis:
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18.02.2026
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Bundestag:
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (1):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...die Vorschrift des § 244 ZPO nachfolgende Änderung..., ...Fassung des § 244 Abs. 1 ZPO (vgl. Art. 16 Ziff. 5 des..., ...Unterbrechungsgrund dar (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 244 Rn. 3..., .... Die Vor schrift § 240 ZPO greift auch nicht, weil..., ... Partei nach § 85 Abs. 1 ZPO zugerechnet. Dazu gehört..., ...Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, z.B. ..., ...sollte daher § 244 Abs. 1 ZPO dahingehend er gänzt werden...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ziel ist die Beseitigung von Missständen bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne eines stärkeren Verbraucher- und Schuldnerschutzes.
- Bereitgestellt von: Frank Michael Goebel am 26.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/4298
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
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BT-Drs. 21/4298
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
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Adressatenkreis:
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19.04.2026
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Bundestag:
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Gremien [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (7):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...Umgehungsverbot 17 5. Änderung von 79 ZPO und § 10 FamFG - Postulationsfähigkeit..., ...Änderung von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO - Forderungskauf 19 7...., ...sogar in § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO normiert, was dem Inkassodienstleister..., ...Abs. 2 RDG iVm. §§ 788, 91 ZPO gleich-ermaßen zugutekommt..., ...dies in § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO klarzustellen, um weiteren..., ... sind die in § 79 Abs. 2 ZPO genannten Personen und ..., ...Kreditdienstleistungsinstitute) ZPO geeignet, als Bevollmächtigte..., ... 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO sowie in § 10 FamFG überzeugt..., ... bietet § 79 Abs. 3 S. 3 ZPO (Ausschluss von der Vertretung..., ... Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO für die Verbraucherzentralen..., ...auch das 1. und 2. Buch der ZPO zum Themenkanon des § 11..., ... Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO genannten Person vertreten..., ... 5. Änderung von 79 ZPO und § 10 FamFG - Postulationsfähigkeit..., ...wird vorgeschlagen, § 79 ZPO wie folgt zu fassen: ..., ...Änderung von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO - Forderungskauf Zur..., ... wird vorgeschlagen § 91 ZPO dem Gleichheitssatz entsprechend...
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Zu Regelungsvorhaben:
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Zu Regelungsvorhaben:
Ziel ist die Beseitigung von Missständen bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne eines stärkeren Verbraucher- und Schuldnerschutzes.
- Bereitgestellt von: Frank Michael Goebel am 26.04.2026
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Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/4298
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
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BT-Drs. 21/4298
(Vorgang)
[alle SG hierzu]
-
Adressatenkreis:
-
31.10.2025
-
Bundesregierung:
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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- Betroffene Bundesgesetze (7):
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Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
...850d, 850f Abs. 2, § 852 ZPO). Eine Vielzahl mehr an..., ...Verfahrens nach § 696 Abs. 1 ZPO umfasse. Dies solle auch..., ... eine Änderung von § 696 ZPO ausdrücklich klargestellt..., ...von § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO dahin zu verstehen sei,..., ...Verfahren (§ 766 Abs. 1 S. 2 ZPO) Fälle, in denen sich..., ...Kosten bezieht (§ 766 Abs. 2 ZPO). Anders soll dies zu ..., ... § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO geschehen. Sollte sich ..., ... 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO dient vor diesem Hintergrund..., ...Regelung in § 79 Abs. 3 S. 3 ZPO Rechnung getragen werden..., ...§ 79 Abs. 2, S. 2, Nr. 4 ZPO erweitert werden, so dass..., ... nach § 793 ZPO ohne anwaltliche Vertretung einlegen (§ 793 ZPO iVm. § 78 Abs. 3 und § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. hierzu Klocke, BeckOGK ZPO, Stand 15.09.2025, § 793..., ...deshalb vorgeschlagen, § 79 ZPO wie folgt zu fassen: ..., ... im Erbrecht weist § 792 ZPO dem Gläubiger und den ihn..., ... Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO sind in § 10 FamFG jedoch..., ... Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO ge-nannten Institutionen..., ... Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Institu-tionen..., ...BGB) wie prozessual (§ 788 ZPO) den Schuldner zusätzlich...
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Zu Regelungsvorhaben: