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354 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"UStG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (354)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der von der EU eingeführte CBAM bedarf der Klarstellung und ggf. Anpassung. Mangels eindeutiger Differenzierung des Stroms und Aufnahme der AWZ in die Liste der nicht betroffenen Gebiete, könnte angenommen werden, dass Strom aus den in der AWZ gelegenen Offshore-Windparks unter den Anwendungsbereich des CBAM fällt. Würden die ÜNB als Importeure des Windstroms eingestuft, führte dies zur direkten Betroffenheit der ÜNB als Importeure des Windstroms. Die ÜNB stellen ermittelte Regelungslücken des vorliegenden CBAM-Rahmens im Hinblick auf seine Zielsetzung vor, zeigt mögliche Lösungsansätze auf und forciert nötige Klarstellungen und Anpassungen der bestehenden Regelungen.

    • Bereitgestellt von: TransnetBW GmbH am 19.12.2024
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der von der EU eingeführte CBAM bedarf der Klarstellung und ggf. Anpassung. Mangels eindeutiger Differenzierung des Stroms und Aufnahme der AWZ in die Liste der nicht betroffenen Gebiete, könnte angenommen werden, dass Strom aus den in der AWZ gelegenen Offshore-Windparks unter den Anwendungsbereich des CBAM fällt. Würden die ÜNB als Importeure des Windstroms eingestuft, führte dies zur direkten Betroffenheit der ÜNB als Importeure des Windstroms. Die ÜNB Amprion, TenneT und 50Hertz stellen ermittelte Regelungslücken des vorliegenden CBAM-Rahmens im Hinblick auf seine Zielsetzung vor, zeigt mögliche Lösungsansätze auf und forciert nötige Klarstellungen und Anpassungen der bestehenden Regelungen.

    • Bereitgestellt von: TenneT TSO GmbH am 18.12.2024
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der von der EU eingeführte CBAM bedarf der Klarstellung und ggf. Anpassung. Mangels eindeutiger Differenzierung des Stroms und Aufnahme der AWZ in die Liste der nicht betroffenen Gebiete, könnte angenommen werden, dass Strom aus den in der AWZ gelegenen Offshore-Windparks unter den Anwendungsbereich des CBAM fällt. Würden die ÜNB als Importeure des Windstroms eingestuft, führte dies zur direkten Betroffenheit der ÜNB als Importeure des Windstroms. Amprion stellt ermittelte Regelungslücken des vorliegenden CBAM-Rahmens im Hinblick auf seine Zielsetzung vor, zeigt mögliche Lösungsansätze auf und forciert nötige Klarstellungen und Anpassungen der bestehenden Regelungen.

    • Bereitgestellt von: Amprion GmbH am 17.12.2024
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Der europäische Regulierungsrahmen für Verbriefungsmärkte zeichnet sich durch eine hohe Komplexität und einen entsprechend großen Umsetzungsaufwand bei Verbriefungstransaktionen aus. Zudem sind die Kapitalanforderungen im Vergleich zu anderen Finanzierungsinstrumenten überproportional hoch. Dies führt dazu, dass das Potenzial von Verbriefungen zur Unterstützung der Transformationsfinanzierung und zur Sicherung der Finanzmarkstabilität nicht ausgeschöpft wird. Ziel geeigneter regulatorischer Maßnahmen ist es daher, das Marktvolumen zu steigern und die Anzahl der Marktteilnehmer (sowohl Originatoren als auch Investoren) zu erhöhen.

    • Bereitgestellt von: True Sale International GmbH am 28.09.2024
    • Adressatenkreis:
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... die InsO, die AO, das UStG etc. Die allgemeinen Gesetze...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ... die InsO, die AO, das UStG etc. Die allgemeinen Gesetze...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Sicherstellung ausreichender Kraftwerkskapazitäten zur Gewährleistung von Systemstabilität im Rahmen der Kraftwerksstrategie und der Einführung eines Kapazitätsmechanismus in Deutschland sowie eines systemdienlichen Verhaltens von Erneuerbare Energien-Anlagen. Neben der ausreichenden gesicherten Erzeugungskapazität zur Sicherstellung von Systemstabilität und Versorgungssicherheit geht es auch um die Verortung der Kraftwerkskapazität, z.B. zur Sicherstellung ausreichender Redispatch-Kapazitäten sowie um Maßnahmen zur Erfüllung von nicht-frequenzgebunden Systemdienstleistungen zur Sicherstellung der Systemstabilität und um Maßnahmen zur Höherauslastung des Strom-Übertragungsnetzes.

    • Bereitgestellt von: TenneT TSO GmbH am 30.06.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. BR-Drs. 293/26 (Vorgang) [alle SG hierzu]
        Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
    • Adressatenkreis:
      • 07.05.2026

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...als "Tun" iSd § 3 Abs. 9 UStG ansehen. Eine genaue Rollendefinition..., ...Leistungsaustausch gemäß § 1 UStG ergibt. Insbesondere ist...
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