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125 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"GEIG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (125)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Zugänglichkeit von Ladepunkten muss je nach Standort unabhängig von den Öffnungszeiten eines Standorts möglich sein. Dabei müssen rechtssichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit Parkplätze je nach Standort auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Ebenso müssen entsprechende Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. Verkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen (Lärmemissionen) unberücksichtigt bleiben.

    • Bereitgestellt von: ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG am 27.06.2024
    • Adressatenkreis:
      • 01.03.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für die Elektromobilität (GEIG) muss daher genutzt werden..., ...als maßgebliche Größe im GEIG normiert. In der EPBD..., ...mehrere Standorte hinweg im GEIG gewährleisten, um den Bedarf..., ...für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. Verkehre...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Ladeleistung wird an gewerb. Standorten mit kurzer Standdauer als maßgebliche Größe normiert. Vorgesehene Regelungen der EPBD werden umgesetzt: Die Option entweder Ladepunkte oder Leerrohre im Bestand zu errichten, Ausnahmen bei hohen Investitionskosten, ein zeitlicher Aufschub für kurz zuvor errichtete/renovierte Gebäude. Die Bündelung von Ladepunkten über Standorte hinweg gewährleisten. Bei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte. Es soll geregelt werden, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung bereitgestellt werden muss, wenn dies zur Erfüllung gesetzl. Pflichten dient.

    • Bereitgestellt von: ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG am 22.05.2026
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) der gesetzgeberische Spielraum..., ...Anzahl der Ladepunkte im GEIG normieren. • Die in § 10 Absatz 4 GEIG-E verankerte Möglichkeit..., ...Nichtwohngebäuden (2,2 kW) (§ 7 GEIG-E) und bestehenden Nichtwohngebäuden (1,1 kW) (§ 10 GEIG-E) mit Blick auf Netzkapazitäten..., ...beibehalten. • In § 10 Abs. 3 GEIG-E die Bündelung von Ladepunkten...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Stellungnahme zur Novelle des GEIG 27.6.2024 Der ADAC e.V..., ...Stellungnahme zur Novelle des GEIG 2/3 27.6.2024 Markteingriff..., ...Stellungnahme zur Novelle des GEIG 3/3 27.6.2024 Kommunen...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Zugänglichkeit von Ladepunkten muss je nach Standort unabhängig von den Öffnungszeiten eines Standorts möglich sein. Dabei müssen rechtssichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit Parkplätze je nach Standort auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Ebenso müssen entsprechende Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. Verkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen (Lärmemissionen) unberücksichtigt bleiben.

    • Bereitgestellt von: ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG am 27.06.2024
    • Adressatenkreis:
      • 01.03.2024

        • Bundesregierung:

    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für die Elektromobilität (GEIG) muss daher genutzt werden..., ...als maßgebliche Größe im GEIG normiert. In der EPBD..., ...mehrere Standorte hinweg im GEIG gewährleisten, um den Bedarf..., ...für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. Verkehre...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Die Ladeleistung wird an gewerb. Standorten mit kurzer Standdauer als maßgebliche Größe normiert. Vorgesehene Regelungen der EPBD werden umgesetzt: Die Option entweder Ladepunkte oder Leerrohre im Bestand zu errichten, Ausnahmen bei hohen Investitionskosten, ein zeitlicher Aufschub für kurz zuvor errichtete/renovierte Gebäude. Die Bündelung von Ladepunkten über Standorte hinweg gewährleisten. Bei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte. Es soll geregelt werden, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung bereitgestellt werden muss, wenn dies zur Erfüllung gesetzl. Pflichten dient.

    • Bereitgestellt von: ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG am 28.06.2024
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWE): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...für die Elektromobilität (GEIG) muss daher genutzt werden..., ...als maßgebliche Größe im GEIG normiert. 2. In der EPBD..., ...mehrere Standorte hinweg im GEIG gewährleisten, um den Bedarf..., ...für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. 2. Verkehre...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur- Gesetzes (GEIG) - Tankstellen Der ZDK...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) Nur per E-Mail: ref-g23..., ...Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) danken wir. Die äußerst..., ...Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) soll eine gesetzliche ..., ...die geplante Änderung des GEIG nicht fortzuführen. ..., ... gibt. Die Änderung des GEIG ist damit obsolet. ...
    • Zu Regelungsvorhaben:

      Mit dem Gesetzentwurf werden größere Tankstellenunternehmen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 die Verfügbarkeit von mindestens einem Schnellladepunkt je öffentlicher Tankstelle sicherzustellen. Der VKU setzt sich für das Erreichen der klimapolitischen Ziele – auch im Verkehrssektor - ein. Für eine erfolgreiche Verkehrswende spielt der weitere Ausbau der Elektromobilität eine zentrale Rolle. Es ist geboten, dass die Tankstellenbetreiber ihre verbindlichen Standortplanungen frühzeitig und proaktiv mit den jeweiligen Verteilnetzbetreibern rückkoppeln.

    • Bereitgestellt von: VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. am 21.01.2025
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) angelegt ist, sollten ..., ...Gesetzgeber hat im Paragraf 12 GEIG mit Blick auf die Beplanung..., ...der Quartiersansatz des GEIG lässt es zu, dass bei diesen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) angelegt ist, sollten ..., ...Gesetzgeber hat im Paragraf 12 GEIG mit Blick auf die Beplanung..., ...der Quartiersansatz des GEIG lässt es zu, dass bei diesen...
    • Textinhalt der Stellungnahmes/des Gutachtens
      ...Vorgaben im Rahmen des GEIG bis April 2026, die über..., ...Umsetzung der EPBD in das GEIG Die geplante Umsetzung..., ...Artikel 14 der EPBD in das GEIG bleibt hinter dem tatsächlichen..., ...Bundesregierung muss im Rahmen der GEIG-Novelle über die EU-Min...
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