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2 Stellungnahmen/Gutachten (SG) zur Suche nach »"AbgG"« gefunden

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Gefundene Stellungnahmen/⁠Gutachten (2)

    • Zu Regelungsvorhaben:

      AbgG (§ 20) legt fest: „Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (...). Der Steigerungssatz beträgt (...) für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung (...).“ Die heutige Abgeordnetenpension (also die beamtenrechtsanalog organisierte Altersversorgung von MdB) unterscheidet sich vom System der gesetzlichen Rentenversicherung, in welchem sich 80 Prozent der Bevölkerung befindet. Das Regelungsvorhaben will erreichen, dass auch die Mitglieder des Deutschen Bundestages in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Die Abgeordnetentätigkeit würde dann so behandelt werden wie die Tätigkeit als Angestellter des öffentlichen Dienstes oder als Angestellter in der Privatwirtschaft mit Betriebsrentenanspruch.

    • Bereitgestellt von: Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen am 15.03.2024
    • Adressatenkreis:
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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