Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2606210007 (PDF - 3 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Mietminderungsrecht nur auf Kaltmiete beziehen

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Missbrauch sollte gesetzlich klargestellt werden, dass eine Mietminderung ausschließlich auf die Nettokaltmiete zu beziehen ist. Betriebskosten sind Vorauszahlungen auf Verbrauch und keine Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung der Warmmiete widerspricht daher der Systematik des Mietrechts und führt in der Praxis zu ungerechtfertigten finanziellen Belastungen vermietender Privatpersonen.

Bereitgestellt von:
Haus & Grund Deutschland (R000238) am 22.06.2026

Adressatenkreis:

  • Versendet am 10.11.2025 an:

    • Bundesregierung

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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