Regelungsvorhaben

Mietminderungsrecht nur auf Kaltmiete beziehen

Angegeben von:
Haus & Grund Deutschland (R000238) am 22.06.2026

Beschreibung:
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Missbrauch sollte gesetzlich klargestellt werden, dass eine Mietminderung ausschließlich auf die Nettokaltmiete zu beziehen ist. Betriebskosten sind Vorauszahlungen auf Verbrauch und keine Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung der Warmmiete widerspricht daher der Systematik des Mietrechts und führt in der Praxis zu ungerechtfertigten finanziellen Belastungen vermietender Privatpersonen.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (2)

  1. SG2606210005 (PDF - 80 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 10.11.2025 an:

      • Bundesregierung

  2. SG2606210007 (PDF - 3 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 10.11.2025 an:

      • Bundesregierung

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