Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2604290033 (PDF - 6 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Sympathiewerbung für Terrorismus ins StGB aufnehmen

Die Formulierung in § 129a Abs. 5 StGB soll durch einen weiteren Satz wie folgt ergänzt werden: Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung wirbt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach §§ 86, 86a strafbar ist; § 86 Absatz 4 gilt entsprechend. Der § 140 StGB soll durch einen neuen Abs. 2 wie folgt ergänzt werden: Ebenso wird bestraft, wer eine der in § 138 Absatz 2 genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, verherrlicht oder rechtfertigt; § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.

Bereitgestellt von:
WerteInitiative e.V. (R001599) am 29.04.2026

Adressatenkreis:

Betroffene Interessenbereiche (3)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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