Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2506170015
(PDF - 7 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Kein neuer Mindeststrafrahmen bei Einsatz von K.O.-Tropfen bei Raub- und Sexualdelikten erforderlich, stattdessen Fokus auf Prävention.
Der DAV lehnt den der Bundesregierung zugeleiteten Gesetzesentwurf des Bundesrats ab, welcher in den §§ 177 Abs. 8 und 250 Abs. 2 StGB einen neuen Mindeststrafrahmen beim Einsatz von K.O.-Tropfen o.ä. bei Raub- und Sexualdelikten vorsieht. In Fällen des heimlichen Beibringens von Sedativa zur Ermöglichung von Raub- und Sexualdelikten sind bereits jetzt tat- und schuldangemessene Sanktionsmöglichkeiten vorhanden, wie auch vom BGH in seinem Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) deutlich gemacht wurde. Es bedarf somit keiner ausdrücklichen Regelung jener Fallkonstellationen. Eine solche Regelung würde auch an der Dunkelziffer und den Nachweis-Problemen nichts ändern. Vordringlich sind aus Sicht des DAV stattdessen stärkere Maßnahmen der Prävention und der Sensibilisierung.
Bereitgestellt von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
19.06.2025
Adressatenkreis:
-
Versendet am 13.06.2025 an:
-
Bundestag
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
-
Gremien [alle SG dorthin]
-
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
-
Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
-
-
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 128/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
- Kriminalitätsbekämpfung [alle SG hierzu]
- Strafrecht [alle SG hierzu]