Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2506170015 (PDF - 7 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Kein neuer Mindeststrafrahmen bei Einsatz von K.O.-Tropfen bei Raub- und Sexualdelikten erforderlich, stattdessen Fokus auf Prävention.

Der DAV lehnt den der Bundesregierung zugeleiteten Gesetzesentwurf des Bundesrats ab, welcher in den §§ 177 Abs. 8 und 250 Abs. 2 StGB einen neuen Mindeststrafrahmen beim Einsatz von K.O.-Tropfen o.ä. bei Raub- und Sexualdelikten vorsieht. In Fällen des heimlichen Beibringens von Sedativa zur Ermöglichung von Raub- und Sexualdelikten sind bereits jetzt tat- und schuldangemessene Sanktionsmöglichkeiten vorhanden, wie auch vom BGH in seinem Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) deutlich gemacht wurde. Es bedarf somit keiner ausdrücklichen Regelung jener Fallkonstellationen. Eine solche Regelung würde auch an der Dunkelziffer und den Nachweis-Problemen nichts ändern. Vordringlich sind aus Sicht des DAV stattdessen stärkere Maßnahmen der Prävention und der Sensibilisierung.

Bereitgestellt von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952) am 19.06.2025

Adressatenkreis:

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 128/25 (Vorgang) [alle SG hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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