Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2506160025
(PDF - 19 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Keine Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung, keine Streichung von § 62d AufenthG
Sichere Herkunftsstaaten sollen nicht durch Rechtverordnung bestimmt werden können. Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht in § 77 Abs. 5 AsylG-E soll nicht umgesetzt werden. § 62d AufenthG soll nicht ersatzlos gestrichen werden.
Bereitgestellt von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
19.06.2025
Adressatenkreis:
-
Versendet am 16.06.2025 an:
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Bundestag
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam Datum des Referentenentwurfs: 04.06.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP) [alle SG hierzu]
- Asyl und Flüchtlingsschutz [alle SG hierzu]
- Ausländer- und Aufenthaltsrecht [alle SG hierzu]