Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2504250004 (PDF)

Zu Regelungsvorhaben:
Anzahl Fachprüferinnen und Fachprüfer bei der praktischen Prüfung

Laut MTAPrV sollen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die praktische Prüfung abnehmen. Der § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV sagt ganz allgemein, dass der praktische Teil aus 4 Prüfungsteilen besteht. Und § 48 Abs. 3 MTAPrV gibt vor, dass der praktische Teil (also alle 4 Prüfungsteile des § 45 Abs. 2 Satz 1 MTAPrV) von zwei Fachprüfenden abgenommen werden. Hier liegt die Ursache der Schieflage der Interpretation. Da die MT-Ausbildungen der jeweiligen unterschiedlichen Berufe MTL, MTR, MTF und MTV haben, können hier nicht allein nur zwei Fachprüfende eingesetzt werden, sondern es müssen Fachprüfende der entsprechenden Abteilungen, wo Prüfungen stattfinden sollen, benannt werden können.(BRat-Drucksache 635/21, S. 109).

Bereitgestellt von:
Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA (R000250) am 25.04.2025

Adressatenkreis:

  • Versendet am 25.03.2025 an:

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 635/21 (Vorgang) [alle SG hierzu]
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (2)

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