Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2504160008
(PDF - 8 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Zeugenschutz, insbesondere Adressschutz, im Strafverfahren in Fällen von digitaler Gewalt
In Fällen der Hasskriminalität im Internet sollte jede Anschrift der*des Anzeigeerstatter*in vor der Überlassung der Akte an den*die Beschuldigte*n im Ermittlungsverfahren entfernt werden. Wir empfehlen außerdem, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Angabe einer c/o Adresse gemäß § 68 Abs. 2 StPO verbindlich bereits bei der Anzeigeerstattung erfolgen und in der Akte dokumentiert werden muss.
Bereitgestellt von:
HateAid gGmbH (R001880)
am
16.04.2025
Adressatenkreis:
-
Versendet am 14.03.2025 an:
-
Bundestag
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
-
-
- Opferschutz [alle SG hierzu]
- Strafrecht [alle SG hierzu]