Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2504160008 (PDF - 8 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Zeugenschutz, insbesondere Adressschutz, im Strafverfahren in Fällen von digitaler Gewalt

In Fällen der Hasskriminalität im Internet sollte jede Anschrift der*des Anzeigeerstatter*in vor der Überlassung der Akte an den*die Beschuldigte*n im Ermittlungsverfahren entfernt werden. Wir empfehlen außerdem, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Angabe einer c/o Adresse gemäß § 68 Abs. 2 StPO verbindlich bereits bei der Anzeigeerstattung erfolgen und in der Akte dokumentiert werden muss.

Bereitgestellt von:
HateAid gGmbH (R001880) am 16.04.2025

Adressatenkreis:

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (2)

Nach oben blättern