Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2412180014
(PDF - 14 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre gemäß § 67f III AktG
Das Deutsche Aktieninstitut setzt sich für den Erlass einer neuen Kostenverordnung ein, die die Aufwendungen der Intermediäre über die Aktionärskommunikation und -identifikation angemessen regelt. Das Ziel einer verbesserten Aktionärskommunikation kann nur durch effiziente Kommunikation erreicht werden. Die Kostentragung darf daher nicht über die tatsächlich anfallenden Aufwendungen hinaus gehen und sollte für Intermediäre ein Anreiz sein, die Kommunikation zu den Aktionären zu verbessern. Nur so kann den Zielen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie entsprochen werden.
Bereitgestellt von:
Deutsches Aktieninstitut e. V. (R000613)
am
18.12.2024
Adressatenkreis:
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Versendet am 02.07.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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Referentenentwurf:
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung - IntermAufwErsV) (20. WP) (Vorgang) [alle SG hierzu] Datum der Veröffentlichung: 06.05.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle SG hierzu]