Regelungsvorhaben
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre gemäß § 67f III AktG
Angegeben von:
Deutsches Aktieninstitut e. V. (R000613)
am
05.07.2024
Beschreibung:
Das Deutsche Aktieninstitut setzt sich für den Erlass einer neuen Kostenverordnung ein, die die Aufwendungen der Intermediäre über die Aktionärskommunikation und -identifikation angemessen regelt. Das Ziel einer verbesserten Aktionärskommunikation kann nur durch effiziente Kommunikation erreicht werden. Die Kostentragung darf daher nicht über die tatsächlich anfallenden Aufwendungen hinaus gehen und sollte für Intermediäre ein Anreiz sein, die Kommunikation zu den Aktionären zu verbessern. Nur so kann den Zielen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie entsprochen werden.
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Referentenentwurf:
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung - IntermAufwErsV) (20. WP) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 06.05.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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SG2407050002 (PDF - 30 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 02.07.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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SG2412180014 (PDF - 14 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 13.12.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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