Regelungsvorhaben

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre gemäß § 67f III AktG

Angegeben von:
Deutsches Aktieninstitut e. V. (R000613) am 05.07.2024

Beschreibung:
Das Deutsche Aktieninstitut setzt sich für den Erlass einer neuen Kostenverordnung ein, die die Aufwendungen der Intermediäre über die Aktionärskommunikation und -identifikation angemessen regelt. Das Ziel einer verbesserten Aktionärskommunikation kann nur durch effiziente Kommunikation erreicht werden. Die Kostentragung darf daher nicht über die tatsächlich anfallenden Aufwendungen hinaus gehen und sollte für Intermediäre ein Anreiz sein, die Kommunikation zu den Aktionären zu verbessern. Nur so kann den Zielen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie entsprochen werden.

Zu Regelungsentwurf

Betroffene Interessenbereiche (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (2)

  1. SG2407050002 (PDF - 30 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 02.07.2024 an:

  2. SG2412180014 (PDF - 14 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 13.12.2024 an:

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