Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2412110008 (PDF - 12 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung

Art. 60 Abs. 1 Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, schwere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als eine Form der Verfolgung anzuerkennen, welche zur Flüchtlingsanerkennung führen kann. Die Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung findet in der deutschen Auslegungs- und Anwendungspraxis hingegen nur unzureichende Berücksichtigung. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, entsprechende Klarstellungen im Asylgesetz vorzunehmen, um sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Aspekte bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend berücksichtigt werden.

Bereitgestellt von:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (R001507) am 11.12.2024

Adressatenkreis:

Betroffene Interessenbereiche (2)

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