Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2406240058 (PDF - 6 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Bürokratieabbau: Einführung eines Dauerprämienantrags bei der Wohnungsbauprämie

Nach § 4 Abs. 2 des Wohnungsbauprämiengesetzes (WoPG) ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr folgt, bei dem Unternehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Sparer anstelle der jährlichen Beantragung wahlweise auch einmalig einen sog. „Dauerprämienantrag“ – entsprechend dem sog. „Dauerzulageantrag“ nach § 89 Abs. 1a EStG bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen – stellen können.

Bereitgestellt von:
Verband der Privaten Bausparkassen e.V. (R000755) am 25.06.2024

Adressatenkreis:

  • Versendet am 07.03.2024 an:

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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