Stellungnahme/Gutachten

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Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2406200192 (PDF - 2 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Aufbewahrungsfristen im Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für Erziehungshilfe- und Heimakten sollten angepasst werden. Für Heime sollte eine Regelung in § 47 SGB VIII erfolgen. Für ambulante Leistungen sollte in § 9b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bestimmt werden, dass die Erziehungshilfeakten 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres der leistungsempfangenden Person aufzubewahren sind.

Bereitgestellt von:
bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (R001696) am 27.06.2024

Adressatenkreis:

Zu Regelungsentwurf

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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