Regelungsvorhaben
Aufbewahrungsfristen im Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Angegeben von:
bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (R001696)
am
27.06.2024
Beschreibung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für Erziehungshilfe- und Heimakten sollten angepasst werden. Für Heime sollte eine Regelung in § 47 SGB VIII erfolgen. Für ambulante Leistungen sollte in § 9b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bestimmt werden, dass die Erziehungshilfeakten 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres der leistungsempfangenden Person aufzubewahren sind.
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 03.04.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) [alle RV hierzu]
- Kinder- und Jugendpolitik [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 28.05.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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