Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2406110040 (PDF - 4 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
Referentenentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz GVSG

Mit Blick auf die in der Gesundheitspolitik breit diskutierte Rolle von Investoren als Träger von Versorgungsstrukturen positionieren wir uns kritisch zu der stetig steigenden Anzahl von investorenbetriebenen Medizinischen Versorgungszentren im zahnmedizinischen Bereich. Insbesondere sehen wir auch kritische Auswirkungen auf die zahntechnische Versorgung in Deutschland. Speziell im Fokus in dem vorliegenden Verfahren sind für uns im Entwurf Art. 1 Nr. 11 a GVSG (vorgesehene Änderung in § 95 SGB V) mit der darin getroffenen Regelung zu Medizinischen Versorgungszentren. Es werden stärkere Regulierungsmaßnahmen zum Bereich der investorenbetriebenen zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren (iZ-MVZ) gefordert.

Bereitgestellt von:
Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen - Bundesinnungsverband (VDZI) (R001192) am 18.06.2024

Adressatenkreis:

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 234/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMG): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) (Vorgang)
  2. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/11853 (Vorgang) [alle SG hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMG): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) (Vorgang)

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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