Seiteninhalt
- Registernummer: R001192
- Ersteintrag: 24.02.2022
- Letzte Änderung: 02.07.2024
- Letzte Jahresaktualisierung: 18.06.2024
-
Tätigkeitskategorie:
Berufsverband
-
Kontaktdaten:
-
Adresse:
Mohrenstraße 20/2110117 BerlinDeutschland
-
Kontaktinformationen:
-
Telefonnummer: +493084710870
-
E-Mail-Adressen:
- info@vdzi.de
- Webseiten:
-
-
Adresse:
-
Hauptfinanzierungsquellen
(in absteigender Reihenfolge):
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23Mitgliedsbeiträge, Wirtschaftliche Tätigkeit
-
Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23150.001 bis 160.000 Euro
-
Vollzeitäquivalent der im Bereich der Interessenvertretung beschäftigten Personen:
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/231,50
-
Betraute Personen, die Interessenvertretung unmittelbar ausüben (8):
- Dominik Kruchen
- Klaus Bartsch
- Thomas Breitenbach
- Thorsten Kordes
- Ludger Wagner
- Walter Winkler
- Kim Nikolaj Japing
- Michael Prehn
-
Gesamtzahl der Mitglieder:
23 Mitglieder am 01.01.2024, davon:
- 1 natürliche Person
- 22 juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen
-
Mitgliedschaften (1):
- ZDH - Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.
-
Interessen- und Vorhabenbereiche (5):
Berufliche Bildung; Gesundheitsversorgung; Krankenversicherung; Handwerk; Kleine und mittlere Unternehmen
- Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem Interesse selbst wahrgenommen.
-
Beschreibung der Tätigkeit:
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (Bundesinnungsverband) konstituiert sich überwiegend aus Innungen des Zahntechniker-Handwerks. Er hat die Aufgabe die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Zahntechniker-Handwerks wahrnehmen, die angeschlossenen Innungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten. Er ist befugt Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, zu schaffen oder zu unterstützen, die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu fördern, Tarifverträge abzuschließen, die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse zu unterstützen. Des Weiteren vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. Es werden Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt. Weiterhin ist er befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern. Der Verband schließt Vereinbarungen über ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V. Ebenso übernimmt der Verband die weiteren Aufgaben, die sich aus dem SGB V ergeben.
-
Referentenentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz GVSG
-
Beschreibung:
Mit Blick auf die in der Gesundheitspolitik breit diskutierte Rolle von Investoren als Träger von Versorgungsstrukturen positionieren wir uns kritisch zu der stetig steigenden Anzahl von investorenbetriebenen Medizinischen Versorgungszentren im zahnmedizinischen Bereich. Insbesondere sehen wir auch kritische Auswirkungen auf die zahntechnische Versorgung in Deutschland. Speziell im Fokus in dem vorliegenden Verfahren sind für uns im Entwurf Art. 1 Nr. 11 a GVSG (vorgesehene Änderung in § 95 SGB V) mit der darin getroffenen Regelung zu Medizinischen Versorgungszentren. Es werden stärkere Regulierungsmaßnahmen zum Bereich der investorenbetriebenen zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren (iZ-MVZ) gefordert.
-
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 234/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMG): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) (Vorgang) -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/11853 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu]
Zuvor:
Referentenentwurf (BMG): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) (Vorgang) -
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu];
- Krankenversicherung [alle RV hierzu]
-
Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
Adressatenkreis:
-
Versendet am 07.06.2024 an:
-
Bundestag
-
Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
-
-
-
-
-
Beschreibung:
-
Anforderungen an Gesundheitshandwerk Zahntechnik durch Klinische Bewertungen im Rahmen der MDR
-
Beschreibung:
Bedarfe des Gesundheitshandwerks Zahntechnik als sogenannter Sonderanfertiger. Sonderanfertiger müssen „klinische Bewertungen“ für individuelle Versorgungslösungen vorhalten. Diese Anforderung schafft keinen Mehrwert in der Patientensicherheit und ist für handwerkliche Kleinbetriebe nicht umsetzbar. Wir fordern, dass Anforderung von „Klinischen Bewertungen“ für Sonderanfertiger auf europäischer Ebene ersatzlos gestrichen wird.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/9735 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Versorgung mit Medizinprodukten sicherstellen - Gesundheitswirtschaft nachhaltig stärken -
Interessenbereiche:
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu];
- Handwerk [alle RV hierzu];
- Kleine und mittlere Unternehmen [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
-
Vergütungssystem für Zahnersatz im GKV-System auskömmlich ausgestalten
-
Beschreibung:
Zahntechnische Preise im GKV-System werden wesentlich durch sogenannte Bundesmittelpreise § 57 Abs. 2 SGB V bestimmt. Die Steigerungsrate ist über § 71 Abs. 1-3 SGB V gedeckelt. In der Konsequenz führt das nicht nur zu kaufmännisch immer defizitäreren Versorgungen im GKV-Bereich. Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass in den Verhandlungen auf Bundesebene über die Fortschreibung des Preisniveaus für Regelleistungen in der Zahnersatzversorgung branchenspezifische Inflations- und Kostenentwicklungen gleichwertig neben § 71 Abs. 1-3 SGB V berücksichtigt werden müssen.
-
Betroffenes geltendes Recht:
-
Interessenbereiche:
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu];
- Krankenversicherung [alle RV hierzu]
-
Beschreibung:
Die Interessenvertretung wird nicht im Auftrag ausgeübt.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
Keine Zuwendungen oder Zuschüsse über 10.000 Euro erhalten.
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
-
Gesamtsumme:
0 Euro
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23
-
Gesamtsumme:
1.250.001 bis 1.260.000 Euro
-
Beitragszahler mit mehr als 10.000 Euro und mehr als 10% der Gesamtsumme (3):
- Mitteldeutsche Zahntechniker Innung
- Zahntechniker Innung für den Regierungsbezirk Düsseldorf
- Zahntechniker Innung Niedersachsen-Bremen
Geschäftsjahr: 01/23 bis 12/23