Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2404110003
(PDF - 2 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
§ 65 SGB V als Finanzierungsweg für eine anonyme Beratung
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden in der Regel personenbezogen abgerechnet und erfordern deshalb den Nachweis eines Versicherungsverhältnisses durch Vorlage der Krankenversicherungskarte beim Gesundheitsdienstleister. Anonyme Leistungen wie die von krisenchat sind gerade aufgrund ihrer Niedrigschwelligkeit bei Nutzer:innen populär. Eine mögliche Abrechnung der Leistung von krisenchat könnte analog dem § 65d SGB V (Förderung besonderer Therapieeinrichtungen zur anonymen Behandlung von Menschen mit pädophiler Sexualstörung) oder § 65e SGB V (Förderung von Krebsberatungsstellen) geschehen.
Bereitgestellt von:
krisenchat gemeinnützige GmbH (R005460)
am
20.06.2024
Adressatenkreis:
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Versendet am 14.03.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Versendet am 05.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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Versendet am 05.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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Versendet am 08.04.2024 an:
-
Bundesregierung
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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- Familienpolitik [alle SG hierzu]
- Gesundheitsförderung [alle SG hierzu]
- Kinder- und Jugendpolitik [alle SG hierzu]