Stellungnahme/Gutachten

Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2404110003 (PDF - 2 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
§ 65 SGB V als Finanzierungsweg für eine anonyme Beratung

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden in der Regel personenbezogen abgerechnet und erfordern deshalb den Nachweis eines Versicherungsverhältnisses durch Vorlage der Krankenversicherungskarte beim Gesundheitsdienstleister. Anonyme Leistungen wie die von krisenchat sind gerade aufgrund ihrer Niedrigschwelligkeit bei Nutzer:innen populär. Eine mögliche Abrechnung der Leistung von krisenchat könnte analog dem § 65d SGB V (Förderung besonderer Therapieeinrichtungen zur anonymen Behandlung von Menschen mit pädophiler Sexualstörung) oder § 65e SGB V (Förderung von Krebsberatungsstellen) geschehen.

Bereitgestellt von:
krisenchat gemeinnützige GmbH (R005460) am 20.06.2024

Adressatenkreis:

  • Versendet am 14.03.2024 an:

  • Versendet am 05.04.2024 an:

  • Versendet am 05.04.2024 an:

    • Bundesregierung

  • Versendet am 08.04.2024 an:

    • Bundesregierung

      • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]

Betroffene Interessenbereiche (3)

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