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4 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"SGB VI Anpassungsgesetz"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (4)

    • Angegeben von: Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke e.V. am 22.08.2025
    • Beschreibung: Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, umgesetzt werden. Des Weiteren wird der Rehabilitationsprozess (Einführung Fallmanagement) verbessert sowie die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) verstetigt.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): SGB VI Anpassungsgesetz
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 21.08.2025
    • Beschreibung: Die aba begrüßt grundsätzlich, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1.1.2030 in den Geltungsbereich des § 95c Abs. 1 SGB IV aufgenommen wer-den. Sinnvoll ist es auch, dass in diesem Zuge in Abs. 3 Spielräume für eine Vereinbarung geschaffen werden, der zufolge eine Datenübermittlung gegebenenfalls unterbleiben kann, z.B. wenn diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig wäre.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 21.08.2025
    • Beschreibung: Die Änderung erweitert die Mitteilungspflichten für Zahlstellen im Rahmen des Zahlstellenverfahrens. Damit ist für Zahlstellen zunächst unbestreitbar Mehraufwand verbunden. Diese Ausweitung schließtaber bestehende Lücken bei der Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen, z.B. Leistungsanteilen aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG („betriebliche Riesterrente“) bei freiwillig Versicherten. Der Gesamtaufwand in Zusammenhang mit Zahlstellenmeldunge für alle Beteiligten könnte daher mittelfristig sinken.Allerdings spricht sich die aba dafür aus, in Artikel 19 eine eigenständige Regelung über das Inkrafttreten zu treffen. Nach aktuellem Stand würden die Änderungen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dafür bereits vorlägen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 21.08.2025
    • Beschreibung: Die aba vermisst im Referentenentwurf belastbare Aussagen zum Aufwand, der durch eine elektronische Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos an die Krankenkasse im Rahmen der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen entsteht. Auch in den Angaben zum Erfüllungsaufwand gibt es hierzu leider keine Aussagen, lediglich einen pauschalen Verweis im geplanten Gesetzestext auf die „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch“ des GKV-Spitzenverbands. Es kann auf dieser Basis nicht beurteilt werden, in welchem Umfang diese Reform mittelfristig zum erwünschten Abbau von unnötiger Bürokratie und damit verbundenem Aufwand beiträgt.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): SGB VI-Anpassungsgesetz, SGB VI-AnpG
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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