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3 Regelungsvorhaben
zur Suche nach »"Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes"« gefunden
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Gefundene Regelungsvorhaben (3)
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- Angegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer am 24.02.2026
- Beschreibung: Zweck ist, die inhaltliche Regelungen zu Managementplänen und zur Problemwolfentnahme rechtssicher, effektiv und ohne weitere behördliche Zwischenschritte mit Erlass des Gesetzes anwendbar zu machen.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMLEH): Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. am 16.04.2026
- Beschreibung: Klarstellung, dass die neuen Regelungen des BJagdG dem BNatSchG vorgehen und damit seitens der Bundesländer für deren Landesjagdgesetze eine Abweichungskompetenz gegeben ist. Entwurf hebt auch auf Schadensabwehr ab und geht damit über eine 1 zu 1-Umsetzung der FFH-Richtlinie hinaus, die lediglich auf den Erhaltungszustand fokussiert. Eine Prüfung von Schäden oder Gefahren wäre eine unnötige Verschärfung und würde zu zusätzlicher Bürokratie führen. Der Gesetzesentwurf sieht eine Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar vor. Diese sollte in den Sommer hinein ausgedehnt werden, um auch Eingriffe in der Jugendklasse zu ermöglichen. Einsatz von Nachtsicht-Technik sollte nicht auf bestimmte Geräte beschränkt werden, sondern generell ermöglicht werden.
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMLEH): Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) am 05.02.2026
- Beschreibung: Wir bewerten das zur Diskussion gestellte Vorhaben als kritisch, da es auch nach der aktuellen Rechtslage die Möglichkeit gibt, regulierend in den Bestand des Wolfes einzugreifen, um für die Weidetierhaltung problematische und/oder gegenüber Menschen auffällige Wölfe zu entnehmen. uch geben wir zu bedenken, dass doppelte Zuständigkeiten für Sachverhalte generell zu vermeiden sind. Sie verursachen viel mehr Bürokratie und Kosten. Im konkreten Fall sind sowohl Naturschutzverwaltung als auch Jagdverwaltung für eine Art, den Wolf, zuständig. Unserer Auffassung nach sollte für Arten, die international, europäisch und national dem Naturschutzrecht unterliegen, ausschließlich die Naturschutzverwaltung zuständig sein!
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Zu Regelungsentwurf:
- Referentenentwurf (BMLEH): Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):