Regelungsvorhaben
Suchbox
-
Sie können mithilfe von Anführungszeichen Ihre Suchergebnisse auf exakte Treffer beschränken, z. B. "Energie" statt Energie. Mithilfe der booleschen Operatoren UND, ODER, NICHT (in Großbuchstaben) und durch die Verwendung von Klammern () können Sie außerdem Ihre Suchanfrage verfeinern. Weitere Informationen zur Suche.
Wenn Sie eine neue Suche durchführen, werden die Ergebnisse zurückgesetzt.
-
Sie können mithilfe von Anführungszeichen Ihre Suchergebnisse auf exakte Treffer beschränken, z. B. "Energie" statt Energie. Mithilfe der booleschen Operatoren UND, ODER, NICHT (in Großbuchstaben) und durch die Verwendung von Klammern () können Sie außerdem Ihre Suchanfrage verfeinern. Weitere Informationen zur Suche.
Wenn Sie eine neue Suche durchführen, werden die Ergebnisse zurückgesetzt.
-
Sie können mithilfe von Anführungszeichen Ihre Suchergebnisse auf exakte Treffer beschränken, z. B. "Energie" statt Energie. Mithilfe der booleschen Operatoren UND, ODER, NICHT (in Großbuchstaben) und durch die Verwendung von Klammern () können Sie außerdem Ihre Suchanfrage verfeinern. Weitere Informationen zur Suche.
Wenn Sie eine neue Suche durchführen, werden die Ergebnisse zurückgesetzt.
-
Sie können mithilfe von Anführungszeichen Ihre Suchergebnisse auf exakte Treffer beschränken, z. B. "Energie" statt Energie. Mithilfe der booleschen Operatoren UND, ODER, NICHT (in Großbuchstaben) und durch die Verwendung von Klammern () können Sie außerdem Ihre Suchanfrage verfeinern. Weitere Informationen zur Suche.
Wenn Sie eine neue Suche durchführen, werden die Ergebnisse zurückgesetzt.
Anzahl Ergebnisse pro Seite
Gefundene Regelungsvorhaben (95)
-
- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 08.04.2025
- Beschreibung: Der Regierungentwurf für ein 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 18. September 2024 enthält viele zielführende Reformvorschläge, die von Ministerien, Aufsicht, Sozialpartnern und bAV-Praxis gemeinsam und einvernehmlich entwickelt wurden. Diese Änderungen sollte die neue Regierung, teilweise mit geringen Anpassungen im Rahmeneines neuen Gesetzgebungsverfahrens schnell umsetzen. Weitergehende Reformansätze aus dem Fachdialog, der dem Gesetzgebungsverfahren zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgeschaltet war, sollten zügig weiterverfolgt werden. Kontraproduktive Reformvorschläge hingegen, wie etwa eine stärkere Förderung der Vermögensbildung als der Altersvorsorge, dürfen nicht weiterverfolgt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
- Angegeben von: Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts am 30.09.2024
- Beschreibung: Damit Privat Versicherte genauso wie Gesetzlich Versicherte an innovativen Entwicklungen im Gesundheitswesen profitieren können, sollten Private Krankenversicherungen analoge Gestaltungsrechte erhalten wie die Gesetzliche Krankenversicherung. Dies sollte bei künftigen Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
- Angegeben von: Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft am 02.07.2024
- Beschreibung: Damit privat Versicherte genauso wie gesetzlich Versicherte von innovativen Entwicklungen im Gesundheitswesen profitieren können, sollten Private Krankenversicherungen analoge Gestaltungsrechte erhalten wie die Gesetzliche Krankenversicherung. Dies sollte bei künftigen Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
- Angegeben von: Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft am 02.07.2024
- Beschreibung: Damit privat Versicherte genauso wie gesetzlich Versicherte von innovativen Entwicklungen im Gesundheitswesen profitieren können, sollten Private Krankenversicherungen analoge Gestaltungsrechte erhalten wie die Gesetzliche Krankenversicherung. Dies sollte bei künftigen Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
- Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 28.06.2024
- Beschreibung: Bessere Verbreitung von betrieblicher Altersversorgung (bAV), gerade bei KMU und Menschen mit geringen Einkommen. Dazu Stärkung der bAV auch außerhalb von tariflichen Sozialpartnermodellen, u. a. - für doppelt freiwillige Modelle der automatischen Entgeltumwandlung mit Opt-out auf Betriebsebene, - für Erhöhung und Dynamisierung der Geringverdienerförderung, - für eine Lockerung der Bruttobeitragsgarantie auf z. B. 80 Prozent für eine neue Balance aus Sicherheit und Renditechance.
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (4):
-
- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Dieser Ansatz muss beibehalten werden, damit die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden bei der aufsichtlichen Regulierung dem in der bAV wichtigen nationalen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen können. Wir lehnen daher den Vorschlag der EU-Kommission ab, für EbAV über delegierte Rechtsakte und EIOPA-Leitlinien (Level-II- und III-Regulierungen) eine EU-Vollharmonisierung einzuführen. Diese nimmt den Mitgliedstaaten und nationalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, die Vielfalt der EbAV und Altersversorgungssystemen angemessen zu regulieren. Ferner halten wir es nicht für angemessen, betriebliche Altersversorgungssysteme, v.a. wenn sie durch Sozialpartner und/oder Trägerunternehmen kollektiv ausgestaltet sind, wie individuelle Finanzprodukte zu regulieren.
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
-
- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Beim vorgeschlagenen Verbot für die Mitgliedstaaten, bei DB-Altersversorgungssystemen ergänzende quantitative Kapitalanlagevorgaben zu machen, (Art. 19 Abs. 6) geht es nicht um die Schaffung größerer Anlagemöglichkeiten für EbAV. Zusammen mit den Änderungen in Art. 17, 18, Art. 18a geht es um eine weder sinnvolle noch notwendige Übertragung der Versicherungsregulierung auf EbAV. Im Rahmen einer EU-Mindestharmonisierungs-RL sollten künftig nicht nur für DC-Systeme quantitative Kapitalanlagevorgaben möglich sein
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die vorgeschlagenen Regelungen in Art. 44a bis 44d scheinen aus der Finanzmarktregulierung zu kommen, die Verbraucher vor schlechten Produkten schützen wollen. Diese Welt passt u.E. nicht zu kollektiven Altersversorgungssystemen mit Sozialpartnern und Trägerunternehmen als wichtige Stakeholder und insbesondere nicht zu DB-Zusagen eines haftenden Arbeitgebers. Die hier vorgesehenen Regelungen sollten zumindest auf individuelle DC-Systeme beschränkt werden, in denen der einzelne Versorgungsberechtigte den Anbieter und das Produkt auswählt und allein das Risiko trägt.
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die in Art. 21 Abs. 10 vorgesehene Ausweitung von BaFin-Befugnissen lehnen wir ab. Wir sehen generell mit Sorge, dass in zentrale Kompetenzen einer EbAV eingegriffen werden soll, die bisher ausschließlich dem Vorstand und seinen Stakeholdern vorbehalten waren. So sind die Vorgaben zur Auswahl der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans (Art. 21 Abs. 8 und 9) und die Vorgaben für Kostenaufschlüsselungen bei Outsouring (Art. 31 Abs. 5) weder ein Beitrag zur SIU noch zum Bürokratieabbau. Der in Art. 45, 45a und 48 vorgesehene Ausbau an Aufgaben und Ressourcen für Aufsichtsbehörden ist u.E. nicht notwendig. Wir regen dringend eine Kosten-Nutzen-Analyse an, auch vor dem Hintergrund des angestrebten Bürokratieabbaus
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
-
- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Der EU-Kommission soll die Befugnis übertragen werden, basierend auf EIOPA-Entwürfen technische Durchführungsstandards für die Verfahren, Formate und Vorlagen zu erlassen. Offensichtlich geht es hier EIOPA auch darum, ihr EbAV-Kostenberichtswesen (EIOPA Opinion vom Okt. 2021) in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Die deutsche Aufsichtsbehörde hatte sich – nach einer Untersuchung bei den EbAV – bewusst gegen die Umsetzung dieser EIOPA-Stellungnahme entschieden. Die von der EU-Kommission angestrebte Ausweitung des EU-Berichtswesens wäre das Gegenteil von Bürokratieabbau, zumal weder EU-Kommission noch EIOPA ein Interesse an für EbAV angemessene Berichtsanforderungen haben. Wir lehnen dieses Vorgehen strikt ab.
-
Zu Regelungsentwurf:
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):