Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (29)
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die Idee der Schaffung einer öffentlicher Website durch die nationalen Aufsichtsbehörde zu allen von EbAV betriebenen Altersversorgungssystemen (Art. 51 Abs. 4) stammt vermutlich aus dem Bereich der privaten Vorsorge, bei der ein Verbraucher einen Anbieter und ein Produkt wählt, und daher ein Marktüberblick hilfreich sein kann. Dies ist aber in der bAV gerade nicht der Fall. Warum sollten Angaben einer Unternehmens-EbAV, die nur für die Altersversorgung des Trägerunternehmens sorgt, veröffentlicht werden? Angesichts der Vielfalt der Systeme und der hier vorgesehenen Angaben haben wir höchste Zweifel, dass so ein sinnvolles und nutzbares Tool entsteht.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die zu schaffenden Kooperationsplattformen (Art. 55a) scheinen v.a. der angestrebten Stärkung von EIOPA zu dienen. Da uns keine Probleme im Zusammenhang mit dem revidierten Budapester Protokoll bekannt sind, sehen wir keinen Handlungsbedarf des Gesetzgebers.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Dieser Ansatz muss beibehalten werden, damit die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden bei der aufsichtlichen Regulierung dem in der bAV wichtigen nationalen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen können. Wir lehnen daher den Vorschlag der EU-Kommission ab, für EbAV über delegierte Rechtsakte und EIOPA-Leitlinien (Level-II- und III-Regulierungen) eine EU-Vollharmonisierung einzuführen. Diese nimmt den Mitgliedstaaten und nationalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, die Vielfalt der EbAV und Altersversorgungssystemen angemessen zu regulieren. Ferner halten wir es nicht für angemessen, betriebliche Altersversorgungssysteme, v.a. wenn sie durch Sozialpartner und/oder Trägerunternehmen kollektiv ausgestaltet sind, wie individuelle Finanzprodukte zu regulieren.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Rollen der einzelnen Säulen der Altersversorgung zu definieren. Die zentralen Fragen gehen weit über das Aufsichtsrecht hinaus: kollektive/individuelle Ausgestaltung, Rolle von Sozialpartnern und Arbeitgebern, Altersversorgungseinrichtungen und andere Anbieter, Garantien (DB/hybrid/DC), Ausgestaltung der Auszahlphase, steuerlicher und sozialabgabenrechtlicher Rahmen. Der Vorschlag der EU-Kommission zielt in Richtung einer EU-Vollharmonisierung und birgt das Risiko der Zerstörung bestehender Strukturen von EbAV . Die Zuständigkeit für Rentenübersichten (pension tracking systems) liegt bei den Mitgliedstaaten. Versuche, über die EbAV II-RL einen EU-Standard für die säulenübergreifende Renteninformationen in der EU zu schaffen, lehnen wir ab.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die zusätzlichen Anforderungen bei den zu veröffentlichenden Angaben zu den Grundsätzen der Anlagepolitik (Art. 30; SIPP) sind höchsten für individuelle DC Alterssicherungssysteme und private Produkte angemessen – hier müssen angemessene Differenzierungen erfolgen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die vorgeschlagenen Regelungen in Art. 44a bis 44d scheinen aus der Finanzmarktregulierung zu kommen, die Verbraucher vor schlechten Produkten schützen wollen. Diese Welt passt u.E. nicht zu kollektiven Altersversorgungssystemen mit Sozialpartnern und Trägerunternehmen als wichtige Stakeholder und insbesondere nicht zu DB-Zusagen eines haftenden Arbeitgebers. Die hier vorgesehenen Regelungen sollten zumindest auf individuelle DC-Systeme beschränkt werden, in denen der einzelne Versorgungsberechtigte den Anbieter und das Produkt auswählt und allein das Risiko trägt.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die in Art. 21 Abs. 10 vorgesehene Ausweitung von BaFin-Befugnissen lehnen wir ab. Wir sehen generell mit Sorge, dass in zentrale Kompetenzen einer EbAV eingegriffen werden soll, die bisher ausschließlich dem Vorstand und seinen Stakeholdern vorbehalten waren. So sind die Vorgaben zur Auswahl der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans (Art. 21 Abs. 8 und 9) und die Vorgaben für Kostenaufschlüsselungen bei Outsouring (Art. 31 Abs. 5) weder ein Beitrag zur SIU noch zum Bürokratieabbau. Der in Art. 45, 45a und 48 vorgesehene Ausbau an Aufgaben und Ressourcen für Aufsichtsbehörden ist u.E. nicht notwendig. Wir regen dringend eine Kosten-Nutzen-Analyse an, auch vor dem Hintergrund des angestrebten Bürokratieabbaus
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Ein regelmäßiger aufsichtlicher Dialog (Art. 49 Abs. 1b und Art. 49a) mit den Einrichtungen ist sinnvoll, doch die Themen und Frequenz sollten nicht in der überarbeiteten EbAV-II Richtlinie vorgegeben werden. Insbesondere sollten die nationalen Aufsichtsbehörden nicht die Aufgaben der EbAV und ihrer Stakeholder übernehmen und/oder für das von der EU-Kommission angestrebte Scaling up zu sorgen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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Reform des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Aktiv vom 03.07.2024 bis 12.02.2026
- Angegeben von: Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. am 03.07.2024
- Beschreibung: Das IVS unterstützt das Ziel der Bundesregierung, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung weiter zu erhöhen und begleitet daher die Novellierung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes aus aktuarieller Sicht.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
- Betroffene Bundesgesetze (5):
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Reform des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Aktiv vom 03.07.2024 bis 12.02.2026
- Angegeben von: Deutsche Aktuarvereinigung e.V. am 03.07.2024
- Beschreibung: Die DAV unterstützt das Ziel der Bundesregierung, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung weiter zu erhöhen und begleitet daher die Novellierung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes aus aktuarieller Sicht.
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Zu Regelungsentwurf:
- Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMAS): Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
- Betroffene Bundesgesetze (5):