Regelungsvorhaben
MessEV-Änderungsverordnung Ladeeinrichtungen Messgröße Kabeltausch Anzeige beim Verbraucher
Angegeben von:
S.A.F.E.e.V. (R006578)
am
03.11.2026
Beschreibung:
Zum Referentenentwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (BMWE, Bearbeitungsstand 06.10.2026) soll im Verordnungstext klargestellt werden: Bei Ladeeinrichtungen ist Messgröße allein die abgegebene elektrische Energie; die Belegungsdauer nach Ladeende (Blockiergebühr) ist keine Messgröße (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 MessEV). Ein Kabeltausch soll keine erneute Eichung auslösen, auch bei national zugelassenen Ladeeinrichtungen (§ 29a MessEV-E, ggf. § 37 Abs. 2 MessEG). Die Neufassung des Direktverkaufs soll beibehalten werden. Für die Anzeige des Messergebnisses auf einem Gerät des Verbrauchers sollen die Schutzziele der Rückverfolgbarkeit und des Manipulationsnachweises in der Begründung konkretisiert werden.
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Referentenentwurf:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 20.10.2026 Federführendes Ministerium: BMWE [alle RV hierzu]
- Verbraucherschutz [alle RV hierzu]
- Verkehrsinfrastruktur [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 28.10.2026 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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