Regelungsvorhaben

MessEV-Änderungsverordnung Ladeeinrichtungen Messgröße Kabeltausch Anzeige beim Verbraucher

Angegeben von:
S.A.F.E.e.V. (R006578) am 03.11.2026

Beschreibung:
Zum Referentenentwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (BMWE, Bearbeitungsstand 06.10.2026) soll im Verordnungstext klargestellt werden: Bei Ladeeinrichtungen ist Messgröße allein die abgegebene elektrische Energie; die Belegungsdauer nach Ladeende (Blockiergebühr) ist keine Messgröße (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 MessEV). Ein Kabeltausch soll keine erneute Eichung auslösen, auch bei national zugelassenen Ladeeinrichtungen (§ 29a MessEV-E, ggf. § 37 Abs. 2 MessEG). Die Neufassung des Direktverkaufs soll beibehalten werden. Für die Anzeige des Messergebnisses auf einem Gerät des Verbrauchers sollen die Schutzziele der Rückverfolgbarkeit und des Manipulationsnachweises in der Begründung konkretisiert werden.

Zu Regelungsentwurf

  1. Referentenentwurf:
    Fünfte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 20.10.2026 Federführendes Ministerium: BMWE [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (2)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2611030002 (PDF - 4 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 28.10.2026 an:

      • Bundesregierung

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