Regelungsvorhaben
Beibehaltung der aktuell geltenden Regelung zum Aufbau eines Stiftungsvermögens in der jetzigen Höhe als Mindestsumme
Angegeben von:
donum vitae zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e.V. (R001713)
am
04.08.2026
Beschreibung:
Das Stiftungsvermögen soll auf ein Verbrauchsvermögen umgestellt werden. Die dadurch geschaffene Möglichkeit, bereits 2027 zusätzliche Mittel in Höhe von jeweils 4 Millionen Euro in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung für den Stifftungszweck einzusetzen, verbessert kurzfristig die Handlungsfähigkeit der Stiftung und ermöglicht eine schnellere Unterstützung der Betroffenen trotz der angespannten Haushaltslage. Zugleich soll damit verbunden auch die Möglichkeit gestrichen werden, Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluss eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegebeben worden sind, zumindest im begrenzten Umfang (bisher 511.000 Euro pro Jahr) für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden.
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Referentenentwurf:
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 14.07.2026 Federführendes Ministerium: BMBFSFJ [alle RV hierzu]
- Familienpolitik [alle RV hierzu]
- Kinder- und Jugendpolitik [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 17.06.2026 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) [alle SG dorthin]
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