Regelungsvorhaben
Umngang mit dem 3-Prozent-Abschlag in der Hilfsmittelversorgung
Angegeben von:
Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik (R003413)
am
31.07.2026
Beschreibung:
Streichung des im BStabG vorgesehenen § 127 Abs. 1b SGB V-E. Die Regelung verpflichtet Leistungserbringer, bei jeder Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V für den Zeitraum 2027 bis 2028 einen pauschalen Abschlag von drei Prozent auf vertraglich vereinbarte Preise vorzunehmen. Das Vorhaben soll verhindert werden, da es erhebliche zusätzliche Umstellungs-, Prüf- und Abrechnungsaufwände verursacht, Retaxations- und Rechtsrisiken erhöht und insbesondere kleinere sowie ländliche Betriebe wirtschaftlich belastet. Ziel ist der Erhalt tragfähiger Versorgungsverträge und einer wohnortnahen, flächendeckenden Hilfsmittelversorgung. Hilfsweise zumindest einheitliches Vorgehen beim Abschlag und Umsetzung kostenträgerseits, um die Leistungserbringer nicht mehrfach zu belasten.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/7016 (Vorgang) [alle RV hierzu]
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/6130, 21/6559 - Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2036 - Akute Not der gesetzlichen Krankenversicherung lindern - Vollständige Finanzierung der Beiträge für Bürgergeldempfänger durch den Bund...
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]
- Handwerk [alle RV hierzu]
- Krankenversicherung [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Gesundheit" [alle RV hierzu]