Regelungsvorhaben

Änderung BImSchG

Angegeben von:
Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.V. (R001381) am 23.07.2026

Beschreibung:
BImSchG Ergänzung § 6 Abs. 3 BImSchG oder Einführung eines § 16b BImSchG („Tierwohlverbesserungsänderungsgenehmigung“): Genehmigungen für Tierwohlumbauten dürfen nicht allein wegen Nichteinhaltung einzelner TA Luft‑Vorgaben versagt werden, sofern: keine wesentliche Erhöhung der Umweltauswirkungen und keine Erhöhung der Tierplatzzahl vorliegt Anknüpfung an BVerwG 4 C 3.16 (keine Verschlechterung der Immissionssituation) ist ausreichend Ergänzung § 22 Abs. 1 BImSchG um einen Abs. 1b für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Emissionen aus Tierwohlumbauten gelten als nicht vermeidbar, wenn die Tierplatzzahl nicht erhöht wird

Betroffene Interessenbereiche (5)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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