Regelungsvorhaben
Änderung BImSchG
Angegeben von:
Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.V. (R001381)
am
23.07.2026
Beschreibung:
BImSchG
Ergänzung § 6 Abs. 3 BImSchG oder Einführung eines § 16b BImSchG
(„Tierwohlverbesserungsänderungsgenehmigung“):
Genehmigungen für Tierwohlumbauten dürfen nicht allein wegen
Nichteinhaltung einzelner TA Luft‑Vorgaben versagt werden, sofern:
keine wesentliche Erhöhung der Umweltauswirkungen und
keine Erhöhung der Tierplatzzahl vorliegt
Anknüpfung an BVerwG 4 C 3.16 (keine Verschlechterung der
Immissionssituation) ist ausreichend
Ergänzung § 22 Abs. 1 BImSchG um einen Abs. 1b für nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen:
Emissionen aus Tierwohlumbauten gelten als nicht vermeidbar, wenn die
Tierplatzzahl nicht erhöht wird
- Bauwesen und Bauwirtschaft [alle RV hierzu]
- Immissionsschutz [alle RV hierzu]
- Ländlicher Raum [alle RV hierzu]
- Land- und Forstwirtschaft [alle RV hierzu]
- Öffentliches Recht [alle RV hierzu]