Regelungsvorhaben
FamFG-Reform: BDP geht auf einzelne Aspekte der zu begrüßenden Reform ein: § 23b GVG, §§ 13a, 13b, 158, 163 FamFG
Angegeben von:
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (R003897)
am
22.07.2026
Beschreibung:
Zu § 23b GVG wird geraten, in den Fortbildungen auch andere Gefährdungslagen zu vermitteln.
§ 13 a, b FamFG bedarf kritischer Reflexion, um die Umsetzbarkeit vor allem auf Basis empirischer Daten zu ermöglichen.
Die §§ 158d, 163 FamFG sollten eine frühzeitige Beteiligung von Sachverständigen berücksichtigen, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und auf eine freiwilligen elterliche Mitwirkung hinwirken zu können.
Es bietet sich die Gelegenheit angesichts der anhaltenden Qualitätsdebatte im Hinblick auf Gutachten z.B. in § 163 FamfG, auf die die Mindestanforderungen an die Qualität von
Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht´ der interdisziplinären Arbeitsgruppe Familien-
rechtliche Gutachten oder auf das erprobte Peer-Review-Verfahren für Gutachten zu verweisen.
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Referentenentwurf:
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 22.05.2026 Federführendes Ministerium: BMJV [alle RV hierzu]
- Familienpolitik [alle RV hierzu]
- Kinder- und Jugendpolitik [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 09.07.2026 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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