Regelungsvorhaben

Anpassung § 45 KrWG für stärkere Berücksichtigung von Sekundärbaustoffen

Angegeben von:
ITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. (R000996) am 16.07.2026

Beschreibung:
§ 45 KrWG regelt die Pflichten der öffentlichen Hand bei Ausschreibungen u.a. von Sekundärbaustoffen ohne jedoch einklagbare Rechte Dritter zu begründen. § 45 KrWG muss daher um eine drittschützende Regelung ergänzt werden, die auch gerichtlich einklagbar ist - insbesondere wenn Primärbaustoffe in öffentlichen Ausschreibungen den Sekundärbaustoffen ohne Begründung vorgezogen werden.

Zu Regelungsentwurf

  1. Referentenentwurf:
    Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 26.06.2026 Federführendes Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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