Regelungsvorhaben
Anpassung § 45 KrWG für stärkere Berücksichtigung von Sekundärbaustoffen
Angegeben von:
ITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. (R000996)
am
16.07.2026
Beschreibung:
§ 45 KrWG regelt die Pflichten der öffentlichen Hand bei Ausschreibungen u.a. von Sekundärbaustoffen ohne jedoch einklagbare Rechte Dritter zu begründen. § 45 KrWG muss daher um eine drittschützende Regelung ergänzt werden, die auch gerichtlich einklagbar ist - insbesondere wenn Primärbaustoffe in öffentlichen Ausschreibungen den Sekundärbaustoffen ohne Begründung vorgezogen werden.
-
Referentenentwurf:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 26.06.2026 Federführendes Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu]
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Umwelt" [alle RV hierzu]