Regelungsvorhaben
Sachgerechte Berücksichtigung von TAB im KrWG, Klare CCU/CCS-Regeln, keine pauschale Bevorzugung chemischen Recycling, mehr Einsatz von MEB
Angegeben von:
ITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. (R000996)
am
16.07.2026
Beschreibung:
CO2 muss, unabhängig davon, ob biogen/fossil oder für die anschließende Nutzung/Sequestrierung, am Ende des Prozesses bei der TAB seine Abfalleigenschaft verlieren. Das Chemische Recycling (CR) wird mit der werkstofflichen Verwertung auf eine Stufe gestellt, ohne weitere Bedingungen hinsichtlich Ausbeute, Effizienz und Umweltrelevanz. Es sollte eine eigene CR-Verordnung erlassen werden. CR und CCU sollten gleichgestellt werden. Öffentliche Auftraggeber müssen stärker zum Einsatz von Rezyklaten und Ersatzbaustoffen verpflichtet werden. § 45 KrWG muss daher um eine drittschützende Regelung ergänzt werden, die auch gerichtlich einklagbar ist - insbesondere wenn Primärbaustoffe in öffentlichen Ausschreibungen den Sekundärbaustoffen ohne Begründung vorgezogen werden.
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Referentenentwurf:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 26.06.2026 Federführendes Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu]
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Umwelt" [alle RV hierzu]
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SG2608100005 (PDF - 24 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 07.08.2026 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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