Regelungsvorhaben

Sozialversicherungsbeiträge von der Insolvenzanfechtung ausnehmen

Angegeben von:
AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (R000892) am 13.07.2026

Beschreibung:
Sozialversicherungsbeiträge sollen gesetzlich von der Insolvenzanfechtung nach den §§ 130 bis 132 InsO ausgenommen werden. Die Richtlinie (EU) 2026/799 gibt dem nationalen Gesetzgeber seit April 2026 diese Möglichkeit. Derzeit werden den Sozialversicherungen mehrere Millionen Euro durch Insolvenzanfechtungen entzogen.

Betroffene Interessenbereiche (4)

Betroffene Bundesgesetze (2)

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