Regelungsvorhaben
§ 10 KHEntgG - Vereinbarung auf Landesebene -Leistungsschwankungen
Angegeben von:
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG) (R004116)
am
30.06.2026
Beschreibung:
In der Vergangenheit wurden den Krankenhäusern bei Leistungssteigerungen nur die variablen Kosten erstattet.Während Leistungssteigerungen zu einer Vergütungserhöhung von nur
2.400 Euro je Fall führten, werden den Kliniken bei Leistungsabsenkungen rund 4.400 Euro
entzogen. Die BWKG fordert eine Änderung von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 KHEntgG um eine verlässliche Finanzierung der Infrastruktur bei Leistungsschwankungen zu erreichen.
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 17.10.2025 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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