Regelungsvorhaben

§ 10 KHEntgG - Vereinbarung auf Landesebene -Leistungsschwankungen

Angegeben von:
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG) (R004116) am 30.06.2026

Beschreibung:
In der Vergangenheit wurden den Krankenhäusern bei Leistungssteigerungen nur die variablen Kosten erstattet.Während Leistungssteigerungen zu einer Vergütungserhöhung von nur 2.400 Euro je Fall führten, werden den Kliniken bei Leistungsabsenkungen rund 4.400 Euro entzogen. Die BWKG fordert eine Änderung von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 KHEntgG um eine verlässliche Finanzierung der Infrastruktur bei Leistungsschwankungen zu erreichen.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2606290122 (PDF - 4 Seiten)

    Adressatenkreis:

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